Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
818.61 BESVOSEPROF CH-ZH

Art. 39 : Bestattungsverordnung (BesV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39

1 Werden bei der Räumung oder bei der Wiederbelegung

von Gräbern Überreste von Gebeinen oder Urnen gefunden, sind

diese in schicklicher Weise im gleichen Grab tiefer oder an anderer

Stelle auf dem Friedhof zu beerdigen.

2 Urnen werden den Angehörigen auf Wunsch ausgehändigt.

Grabzeichen

a. allgemein

b. Unterhalt

c. Grabzeichen

der Gemeinden

d. Verzicht auf

ein Grabzeichen

Grab-

bepflanzung

und -unterhalt

C. Grabzeichen und Grabunterhalt

← Art. 38 Bestattungsverordnung (BesV) Art. 40 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →