818.61
BESVOSEPROF
CH-ZH
Art. 39 : Bestattungsverordnung (BesV)
Art. 39
1 Werden bei der Räumung oder bei der Wiederbelegung
von Gräbern Überreste von Gebeinen oder Urnen gefunden, sind
diese in schicklicher Weise im gleichen Grab tiefer oder an anderer
Stelle auf dem Friedhof zu beerdigen.
2 Urnen werden den Angehörigen auf Wunsch ausgehändigt.
Grabzeichen
a. allgemein
b. Unterhalt
c. Grabzeichen
der Gemeinden
d. Verzicht auf
ein Grabzeichen
Grab-
bepflanzung
und -unterhalt
C. Grabzeichen und Grabunterhalt