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818.61 BESVOSEPROF CH-ZH

Bestattungsverordnung (BesV) (BESV)

48 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (48)

Gesetzestext (48 Artikel)

Diese Verordnung regelt das Bestattungswesen im Allgemei- Gegenstand

nen und den Umgang mit Leichnamen im Besonderen.

Direktion im Sinne dieser Verordnung ist die Gesundheits- Direktion

direktion.

1 Die politischen Gemeinden (Gemeinden) sind zuständig für Gemeinden

das Bestattungswesen.

2 Sie sorgen insbesondere für die schickliche Bestattung von Ver-

storbenen.

3 Sie bezeichnen ein Bestattungsamt.

4 Sie erlassen Bestimmungen über

a. die Durchführung der Bestattungen,

b. die Gestaltung und Benützung der Friedhöfe,

c. die Gebühren.

2. Abschnitt: Leichenschau, Todesbescheinigung und Leichenpass

1 Wer beim Tod einer Person zugegen war oder einen Leich-

nam findet, zieht eine Ärztin oder einen Arzt bei.

Beizug einer

Ärztin oder

eines Arztes

2 Ist die Person in einem Spital, einem Alters- und Pflegeheim oder oder der Polizei

einer vergleichbaren Einrichtung gestorben, erfolgt der Beizug durch

die Leitung der Einrichtung.

3 Bestehen Anzeichen, dass der Tod Folge eines Unfalls, einer

Selbsttötung, einer Fehlbehandlung oder einer Straftat war, oder wird

eine unbekannte Person tot aufgefunden, ist unverzüglich die Polizei

zu benachrichtigen. Die Polizei bietet eine Ärztin oder einen Arzt auf.

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Leichenschau

1 Die beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt stellt aufgrund einer sorgfältigen persönlichen Untersuchung den Tod, die Todesursache und den Todeszeitpunkt fest.

2 Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, benachrichtigt die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei.

Todes-

bescheinigung

a. Inhalt

b. Übermittlung

c. Entschädigung

Meldung von

Todesfällen

Freigabe zur

Bestattung

Leichenpass

1 Die Ärztin oder der Arzt hält das Ergebnis der Leichen-schau in der Todesbescheinigung fest.

2 Sie oder er verwendet dazu das vom Kanton vorgesehene For-mular.

3 Der Ausstand der Ärztin oder des Arztes richtet sich nach den Be-stimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)4.

1 Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Todesbescheini-gung derjenigen Person oder Stelle, die sie oder ihn beigezogen oderaufgeboten hat.

2 Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt,oder ist die Identität der verstorbenen Person nicht bekannt, über-mittelt die Ärztin oder der Arzt die Todesbescheinigung der Polizei.

Die Wohngemeinde der verstorbenen Person entschädigt dieÄrztin oder den Arzt für das Ausstellen und Übermitteln der Todes-bescheinigung mit Fr. 30.

2 Meldepflichtige nach Art. 34 a Abs. 1 Bst. b ZStV können den Todbeim Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde der verstorbenenPerson melden.

3 Die Meldepflichtigen händigen dem Zivilstandsamt bzw. Bestat-tungsamt die Todesbescheinigung aus.

Wurde der Todesfall der Polizei gemeldet, gibt die Staats-anwaltschaft den Leichnam so bald als möglich zur Bestattung frei. Sieinformiert das Bestattungsamt über die Freigabe.

Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte stellen die vom Bun-desrecht vorgesehenen Leichenpässe aus.

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Bestattungsverordnung (BesV)

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3. Abschnitt: Bestattung

A. Grundsätze

1 Die Wohngemeinde ist für die Durchführung der Bestat- Verantwortung

tung verantwortlich.

2 Wird der Todesfall einem anderen Zivilstands- oder Bestattungs-

amt als demjenigen der Wohngemeinde gemeldet, informiert es das

Bestattungsamt der Wohngemeinde.

für die Durch-

führung

Zulässige Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Bestattungs-

Feuerbestattung.

arten

In den Grabfeldern werden die Särge und Urnen in der Rei- Grab-

henfolge der Bestattungen beigesetzt.

reihenfolge

1 Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre.

2 Die Gemeinden können längere Ruhefristen festlegen.

3 Die Ruhefrist wird nicht verlängert, wenn Urnen in einem beste-

henden Grab beigesetzt werden.

Ruhefrist

1 Tot- und Fehlgeburten werden nach den Bestimmungen Tot- und

dieser Verordnung bestattet, wenn die Eltern eine Bestattung wün- Fehlgeburten

schen.

2 In den übrigen Fällen ist über die Tot- und Fehlgeburten auf

andere schickliche Weise zu verfügen.

1 Ohne anderslautende Willenserklärung der anordnungs- Öffentlichkeit

berechtigten Person sind Abdankungen und Beisetzungen öffentlich.

2 Die Wohngemeinden veröffentlichen die Personalien der verstor-

benen Person.

3 Ohne anderslautende Willenserklärung der anordnungsberech-

tigten Person können sie Zeit und Ort der Abdankung veröffentlichen.

4 Die Veröffentlichungen erfolgen in den amtlichen Publikations-

organen der Gemeinden oder in anderer geeigneter Form.

B. Anordnungen

1 Bei der Bestattung wird der Wille der anordnungsberech- Inhalt

tigten Person beachtet, soweit er sich im Rahmen der Schicklichkeit

bewegt.

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Bestattungsverordnung (BesV)

2 Dies gilt insbesondere für die Wahl der Bestattungsart und Grab-

art, die Öffentlichkeit der Beisetzung, den Umgang mit der Urne sowie

Inhalt und Ablauf der Abdankung.

3 Sonderwünsche, die mehr als geringfügige Zusatzkosten verur-

sachen, können von der Gemeinde in Rechnung gestellt werden.

1 Die Bestattung richtet sich in erster Linie nach dem Willen

der verstorbenen Person.

2 Liegt dem Bestattungsamt keine von der verstorbenen Person

stammende Willenserklärung vor, fragt es die nach § 20 anordnungs-

berechtigte Person an, ob ihr eine solche Erklärung bekannt ist oder ob

sie Personen bezeichnen kann, denen eine solche Erklärung bekannt

ist.

3 Auskünfte nach Abs. 2 können auch bei Personen unter 16 Jahren

eingeholt werden.

1 Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, ist

diejenige Person anordnungsberechtigt, die mit der verstorbenen Per-

son am engsten verbunden war.

2 Ohne gegenteilige Anhaltspunkte gelten die folgenden Personen

der Reihe nach als mit der verstorbenen Person am engsten verbun-

den, wenn sie mit dieser bis zu deren Tod einen regelmässigen persön-

lichen Kontakt gepflegt haben

a. Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Partnerin oder ein-

getragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner,

b. Kinder über 16 Jahren,

c. Eltern und Geschwister über 16 Jahren,

d. Grosseltern und Grosskinder über 16 Jahren,

e. andere Personen über 16 Jahren, die der verstorbenen Person nahe-

standen.

1 Die Gemeinde trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn

keine Willenserklärung der verstorbenen Person oder der nach § 20

anordnungsberechtigten Personen vorliegt oder wenn sich die letzte-

ren uneinig sind.

2 Im Rahmen der Rechtsordnung trägt die Gemeinde dem mut-

masslichen Willen und den Traditionen der Religionsgemeinschaft der

verstorbenen Person Rechnung.

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Bestattungsverordnung (BesV)

C. Ablauf

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1 Die Gemeinden veranlassen die Einsargung der verstorbe- Einsargung

nen Person.

2 In der Regel wird für jeden Leichnam ein eigener Sarg verwendet.

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Leichname in geeig- Aufbahrung

netem Rahmen würdig aufgebahrt werden.

2 Sie regeln den Zugang zu den Aufbahrungsräumen für Personen,

die von der verstorbenen Person Abschied nehmen möchten.

1 Die Gemeinden stellen auf dem Friedhofsgelände oder in Abdankung

seiner Nähe einen würdigen Raum für die Abdankungen zur Ver-

fügung.

2 Sie können für die Abdankungen die Kirchen der anerkannten

kirchlichen Körperschaften in Anspruch nehmen.

1 Erdbestattungen und Feuerbestattungen erfolgen in der Zeitpunkt

Regel nicht früher als 48 Stunden und nicht später als sieben Tage nach

dem Tod.

2 An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden in der Regel

keine Abdankungen, Erdbestattungen und Feuerbestattungen durch-

geführt.

1 Erdbestattung und Feuerbestattung setzen voraus, dass Zulässigkeit von

der Todesfall dem Zivilstandsamt gemeldet worden ist.

2 Steht gemäss Todesbescheinigung nicht fest, dass es sich um einen

natürlichen Tod handelt, wird zudem vorausgesetzt, dass die Staats-

anwaltschaft den Leichnam freigegeben hat.

Erd- und Feuer-

bestattung

1 Erdbestattungen sind nur auf Gemeindefriedhöfen und Erdbestattung

Privatfriedhöfen gemäss § 31 zulässig.

2 In der Regel wird für jeden Sarg ein eigenes Grab hergerichtet.

1 Ohne anderslautende Willenserklärung der anordnungs- Urnen-

berechtigten Person werden Urnen auf Gemeindefriedhöfen beige- beisetzung

setzt.

2 In der Regel wird für jede Urne ein eigenes Grab hergerichtet.

3 Auf Wunsch der anordnungsberechtigten Person wird die Urne in

einem bestehenden Grab beigesetzt. Die Gemeinden können einschrän-

kende Vorschriften erlassen.

a. auf einem

Friedhof

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Bestattungsverordnung (BesV)

b. ausserhalb

von Friedhöfen

1 Urnen und Kremationsasche dürfen ausserhalb von Fried-

höfen nur beigesetzt oder ausgebracht werden, wenn

a. die Bestimmungen des Forst-, Gewässerschutz-, Luftfahrt-, Bau-

und Umweltrechts eingehalten werden,

b. Urnen und Kremationsasche nicht als solche erkennbar sind und

nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können.

2 Die Gemeinden können das Beisetzen von Urnen oder das Aus-

bringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen einschränken

oder verbieten, wenn sich dies störend auswirkt. Für Flächen des Kan-

tons, insbesondere öffentliche Gewässer, ist die Direktion zuständig.

3 Das gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von

Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen ist verboten.3

Gemeinde-

friedhöfe

Privatfriedhöfe

Aufhebung von

Friedhöfen

4. Abschnitt: Friedhöfe und Gräber

A. Friedhöfe

Die Gemeinden legen Friedhöfe an und unterhalten sie.

1 Bestehende Privatfriedhöfe dürfen weiter betrieben werden.

2 Die Direktion kann Religionsgemeinschaften die Neuanlage pri-

vater Friedhöfe bewilligen.

1 Vor Ablauf der Ruhefrist aller Gräber dürfen Friedhöfe

oder Friedhofteile nicht aufgehoben werden.

2 Die Direktion kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilli-

gen. Sie bestimmt, wie dabei zu verfahren ist.

Grabfeldarten

B. Gräber

1 Folgende Grabfeldarten sind zulässig

a. Erdbestattungsgräber,

b. Urnengräber,

c. Urnennischenanlagen,

d. Gemeinschaftsgräber für Urnen und Aschenbeisetzungen,

e. Privatgräber,

f. Wald für Aschenbeisetzungen.

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Bestattungsverordnung (BesV) 818.61

2 Innerhalb der Grabfeldarten sind separate Grabfelder für Erwach-

sene und für Kinder verschiedener Altersklassen zulässig.

3 Die Gemeinden können besondere Grabfelder für Angehörige

einer Religionsgemeinschaft einrichten. Für solche Grabfelder darf von

den übrigen Vorschriften dieser Verordnung nicht abgewichen werden.

Gräber weisen folgende Mindesttiefen auf: Grabtiefe

a. für Urnen 0,6 m,

b. für Särge von Tot- und Fehlgeburten und Kleinkindern 0,8 m,

c. für andere Särge 1,2 m.

1 Die Gemeinden können einzelnen Personen gegen Ge- Privatgräber

bühr Sondernutzungsrechte an einem Grab einräumen (Privatgrab).

Sie regeln die Einzelheiten in ihren Bestattungsverordnungen und den

Benutzungsverträgen.

2 Die Gemeinden können vorsehen, dass ein Grab während laufen-

der Ruhefrist zusätzlich belegt werden darf. Die früher beigesetzten

Särge müssen unversehrt bleiben. Die Mindestgrabtiefen gemäss § 34

sind einzuhalten.

3 Die Ruhefrist nach § 15 Abs. 1 läuft für das gesamte Privatgrab ab

dem Zeitpunkt der letzten Beisetzung.

1 Beigesetzte Leichname dürfen nicht ausgegraben werden. Exhumationen

2 Die Gemeinden können Ausnahmen bewilligen, wenn ausser-

gewöhnliche Gründe vorliegen.

3 Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte blei-

ben vorbehalten.

Die Gemeinden können die Versetzung einer Urne inner- Urnen-

halb des Friedhofs oder in einen anderen Friedhof bewilligen, wenn versetzungen

achtenswerte Gründe vorliegen.

1 Nach Ablauf der Ruhefrist dürfen die Gräber abgeräumt Räumung der

und neu belegt werden. Gräber

2 Die Gemeinden künden die Räumung der Grabfelder in ange-

messener Weise und so frühzeitig an, dass die Angehörigen Gelegen-

heit haben, Grabzeichen und Grabschmuck abzuholen. Sind die Ver-

fügungsberechtigten bekannt, werden sie angeschrieben.

3 Die Ankündigung hat mindestens im amtlichen Publikationsorgan

einen Monat vor der Räumung zu erfolgen.

4 Werden Grabzeichen und Grabschmuck nicht abgeholt, können

die Gemeinden darüber verfügen.

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Bestattungsverordnung (BesV)

Umgang mit

Überresten

von Gebeinen

und Urnen

1 Werden bei der Räumung oder bei der Wiederbelegung

von Gräbern Überreste von Gebeinen oder Urnen gefunden, sind

diese in schicklicher Weise im gleichen Grab tiefer oder an anderer

Stelle auf dem Friedhof zu beerdigen.

2 Urnen werden den Angehörigen auf Wunsch ausgehändigt.

Grabzeichen

a. allgemein

b. Unterhalt

c. Grabzeichen

der Gemeinden

d. Verzicht auf

ein Grabzeichen

Grab-

bepflanzung

und -unterhalt

C. Grabzeichen und Grabunterhalt

1 Die anordnungsberechtigte Person kann auf einem Einzel-

grab oder an der Urnennische ein Grabzeichen anbringen lassen.

2 Die Grabzeichen tragen in der Regel den Vor- und Nachnamen

sowie das Geburts- und Todesjahr der verstorbenen Person.

3 Sie dürfen nur mit Bewilligung der Gemeinden angebracht oder

geändert werden.

4 Die Gemeinden bestimmen die weiteren Anforderungen für Grab-

zeichen.

Die anordnungsberechtigte Person oder bei deren Fehlen

die Erbinnen und Erben sorgen dafür, dass das Grabzeichen fach-

gerecht und den Vorschriften gemäss aufgestellt und unterhalten wird.

Lässt die anordnungsberechtigte Person kein Grabzeichen

anbringen, versieht die Gemeinde das Grab mit einem schlichten Grab-

zeichen.

Die anordnungsberechtigte Person kann verlangen, dass das

Grab ohne Grabzeichen bleibt. Die Gemeinden können vorschreiben,

dass dies bei einem Reihengrab nicht gewünscht werden kann.

1 Die Gemeinden bepflanzen und unterhalten die Gräber

selbst oder überlassen dies den Angehörigen der verstorbenen Person.

2 Pflegen die Gemeinden die Gräber selbst oder im Auftrag der

Angehörigen, können sie die Kosten in Rechnung stellen.

3 Vernachlässigte Gräber werden von den Gemeinden in schlichter

Weise bepflanzt. Die Kosten können in Rechnung gestellt werden.

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Bestattungsverordnung (BesV)

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5. Abschnitt: Kosten

1 Bei einer Bestattung in der Wohngemeinde kann diese die Bestattung

Kosten für folgende Leistungen in Rechnung stellen

a. Heimtransport auswärts Verstorbener,

b. zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der anord-

nungsberechtigten Person veranlasst wurden,

c. Bepflanzung und Unterhalt des Grabes,

d. Exhumationen und Urnenversetzungen.

2 Im Übrigen trägt die Wohngemeinde die Bestattungskosten.

1 Bei Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann die

Bestattungsgemeinde ihre Leistungen zu ihren Selbstkosten in Rech-

nung stellen.

2 Die Wohngemeinde beteiligt sich mit Fr. 300 an den Kosten. Ver-

anlasst die Wohngemeinde die Einsargung und Kremation nicht selbst,

übernimmt sie zudem Fr. 250 für den Sarg und die Einsargung und

Fr. 500 für die Kremation und die Urne.

3 Sie kann höhere Kostenbeteiligungen vorsehen.

in der Wohn-

gemeinde

Bestattung

ausserhalb der

Wohngemeinde

1 Die Kosten werden den Auftraggebenden oder, wenn sol-Rechnungs-

che fehlen, den Erbinnen und Erben in Rechnung gestellt.

2 Die Kosten nach § 45 Abs. 1 lit. a können nur den Erbinnen und

Erben in Rechnung gestellt werden.

adressaten

6. Abschnitt: Strafbestimmung

Mit Busse wird bestraft, wer

Straf-

bestimmung

a. gegen § 5 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 33 oder § 40

Abs. 3 dieser Verordnung verstösst,

b. einen Leichnam verbirgt oder beiseiteschafft,

c. eigenmächtig Bestattungshandlungen vornimmt.

1 OS 70, 392; Begründung siehe ABI 2015-06-05.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016 (ABI 2015-09-25).

3 Inkrafttreten: 1. Dezember 2017 (OS 72, 450; ABI 2017-09-01).

4 SR 211.112.2.

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