818.41
KREREGLRC
CH-ZH
Art. 9 : Krebsregistergesetz (KreReG)
Art. 9
1 Die Registerstelle gibt nicht anonymisierte Daten betroffe-
ner Personen nur an Dritte weiter, wenn die bundesrechtlichen Voraus-
setzungen dafür erfüllt sind.
2 Sie stellt sicher, dass aufgrund ihrer Veröffentlichungen keine
Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen möglich sind.