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Art. 9 : Krebsregistergesetz (KreReG)

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Art. 9

1 Die Registerstelle gibt nicht anonymisierte Daten betroffe-

ner Personen nur an Dritte weiter, wenn die bundesrechtlichen Voraus-

setzungen dafür erfüllt sind.

2 Sie stellt sicher, dass aufgrund ihrer Veröffentlichungen keine

Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen möglich sind.

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