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818.41 KREREGLRC CH-ZH

Art. 8 : Krebsregistergesetz (KreReG)

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Art. 8

1 Bei betroffenen Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz

leitet die Registerstelle die gemeldeten Daten an die am Wohnort die-

ser Personen zuständige Registerstelle weiter.

b. Daten von

betroffenen

Personen mit

ausserkantona-

2 Führt der Wohnsitzkanton kein Krebsregister, werden die Daten lem Wohnsitz

unverzüglich gelöscht oder vernichtet.

1. 1. 17-95

3

818.41 Krebsregistergesetz

c. Datenweiter-

gabe und Ver-

öffentlichung

Datensicherheit

Information

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