818.41
KREREGLRC
CH-ZH
Art. 8 : Krebsregistergesetz (KreReG)
Art. 8
1 Bei betroffenen Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz
leitet die Registerstelle die gemeldeten Daten an die am Wohnort die-
ser Personen zuständige Registerstelle weiter.
b. Daten von
betroffenen
Personen mit
ausserkantona-
2 Führt der Wohnsitzkanton kein Krebsregister, werden die Daten lem Wohnsitz
unverzüglich gelöscht oder vernichtet.
1. 1. 17-95
3
818.41 Krebsregistergesetz
c. Datenweiter-
gabe und Ver-
öffentlichung
Datensicherheit
Information