818.41
KREREGLRC
CH-ZH
Art. 7 : Krebsregistergesetz (KreReG)
Art. 7
1 Die Registerstelle überprüft und ergänzt die registrierten Datenbearbei-
Daten von betroffenen Personen mit Wohnsitz im Kanton und wertet
sie regelmässig aus.
tung durch die
Registerstelle
a. Daten von
2 Sie löscht oder vernichtet nicht anonymisierte Daten zehn Jahre betroffenen
nach dem Tod einer im Krebsregister geführten Person.
3 Sie darf anonymisierte Daten weiterhin bearbeiten, soweit diese
für Zwecke gemäss § 1 Abs. 2 benötigt werden.
Personen mit
Wohnsitz im
Kanton