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818.41 KREREGLRC CH-ZH

Art. 7 : Krebsregistergesetz (KreReG)

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Art. 7

1 Die Registerstelle überprüft und ergänzt die registrierten Datenbearbei-

Daten von betroffenen Personen mit Wohnsitz im Kanton und wertet

sie regelmässig aus.

tung durch die

Registerstelle

a. Daten von

2 Sie löscht oder vernichtet nicht anonymisierte Daten zehn Jahre betroffenen

nach dem Tod einer im Krebsregister geführten Person.

3 Sie darf anonymisierte Daten weiterhin bearbeiten, soweit diese

für Zwecke gemäss § 1 Abs. 2 benötigt werden.

Personen mit

Wohnsitz im

Kanton

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