818.41
KREREGLRC
CH-ZH
Art. 5 : Krebsregistergesetz (KreReG)
Art. 5
1 Die Gemeinden geben der Registerstelle zur Überprüfung b. durch die
und Ergänzung der gemäss § 4 Abs. 1 übermittelten Daten jährlich Gemeinden
unentgeltlich die Personalien gemäss § 3 Abs. 1 lit. a aller Personen be-
kannt, die im vorangegangenen Jahr in der Gemeinde wohnhaft waren.
2 Sie können der Registerstelle dazu den direkten elektronischen
Zugriff auf die Daten des Einwohnerregisters gewähren.
3 Sie beschränken die Zahl der zugriffsberechtigten Personen gemäss
Abs. 2 und sorgen für den Schutz des Zugriffs sowie dessen Protokol-
lierung.
4 Anfragen der Registerstelle bei den Gemeinden bezüglich einzel-
ner Personen sind nicht erlaubt.