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Art. 5 : Krebsregistergesetz (KreReG)

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Art. 5

1 Die Gemeinden geben der Registerstelle zur Überprüfung b. durch die

und Ergänzung der gemäss § 4 Abs. 1 übermittelten Daten jährlich Gemeinden

unentgeltlich die Personalien gemäss § 3 Abs. 1 lit. a aller Personen be-

kannt, die im vorangegangenen Jahr in der Gemeinde wohnhaft waren.

2 Sie können der Registerstelle dazu den direkten elektronischen

Zugriff auf die Daten des Einwohnerregisters gewähren.

3 Sie beschränken die Zahl der zugriffsberechtigten Personen gemäss

Abs. 2 und sorgen für den Schutz des Zugriffs sowie dessen Protokol-

lierung.

4 Anfragen der Registerstelle bei den Gemeinden bezüglich einzel-

ner Personen sind nicht erlaubt.

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