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818.41 KREREGLRC CH-ZH

Art. 4 : Krebsregistergesetz (KreReG)

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Art. 4

1 Personen und Institutionen des Gesundheitswesens, nament-

lich Ärztinnen und Ärzte, Pathologieinstitute, medizinische Laborato-

rien und Spitäler, geben der Registerstelle die Daten gemäss § 3 unent-

geltlich bekannt, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen dafür

erfüllt sind. Die Meldepflicht gilt zusätzlich für die Daten betroffener

Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz.

2 Ärztinnen und Ärzte, die einer betroffenen Person die Krebs-

diagnose mitteilen, informieren sie spätestens vor Beginn der Krebs-

behandlung über den Zweck, die bundesrechtlichen Voraussetzungen

und den Umfang der Datenweitergabe an die Registerstelle.

2

Daten-

bekanntgabe

a. durch

Personen und

Institutionen

des Gesund-

heitswesens

Krebsregistergesetz

818.41

3 Erfährt eine Person oder Institution gemäss Abs. 1, dass die bun-

desrechtlichen Voraussetzungen zur Datenweitergabe nicht oder nicht

mehr erfüllt sind, informiert sie

a. die übrigen an der Diagnosestellung und Behandlung beteiligten

Personen und Institutionen gemäss Abs. 1, soweit sie ihr bekannt

sind,

b. die Registerstelle, wenn dieser bereits Daten weitergegeben wor-

den sind.

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