Art. 4 : Krebsregistergesetz (KreReG)
Art. 4
1 Personen und Institutionen des Gesundheitswesens, nament-
lich Ärztinnen und Ärzte, Pathologieinstitute, medizinische Laborato-
rien und Spitäler, geben der Registerstelle die Daten gemäss § 3 unent-
geltlich bekannt, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen dafür
erfüllt sind. Die Meldepflicht gilt zusätzlich für die Daten betroffener
Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz.
2 Ärztinnen und Ärzte, die einer betroffenen Person die Krebs-
diagnose mitteilen, informieren sie spätestens vor Beginn der Krebs-
behandlung über den Zweck, die bundesrechtlichen Voraussetzungen
und den Umfang der Datenweitergabe an die Registerstelle.
2
Daten-
bekanntgabe
a. durch
Personen und
Institutionen
des Gesund-
heitswesens
Krebsregistergesetz
818.41
3 Erfährt eine Person oder Institution gemäss Abs. 1, dass die bun-
desrechtlichen Voraussetzungen zur Datenweitergabe nicht oder nicht
mehr erfüllt sind, informiert sie
a. die übrigen an der Diagnosestellung und Behandlung beteiligten
Personen und Institutionen gemäss Abs. 1, soweit sie ihr bekannt
sind,
b. die Registerstelle, wenn dieser bereits Daten weitergegeben wor-
den sind.