Art. 3 : Krebsregistergesetz (KreReG)
Art. 3
1 Im Krebsregister werden folgende Daten von Personen
geführt, bei denen eine Krebserkrankung diagnostiziert worden ist
(betroffene Personen) und die im Kanton Wohnsitz haben
a. Personalien
1. Name und Vornamen,
2. Geburtsdatum,
3. Todesdatum,
4. Geschlecht,
5. Staatsangehörigkeit,
6. Zivilstand,
7. Wohnadresse,
8. Adressänderung bei Zu-, Um- und Wegzug,
9. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik,
b. medizinische Daten
1. Datum der Diagnose,
2. Grundlage der Diagnose,
3. Anlass der Konsultation, die zur Diagnose führte,
4. Lokalisation, Histologie, Dignität und Grading des Tumors,
5. Tumorstadium bei der Diagnose,
6. Erst-Therapien nach der Diagnosestellung.
2 Zwecks Erhebung und Überprüfung der Daten gemäss Abs. 1 wer-
den Namen, Bezeichnungen und Adressen der an der Diagnosestellung
und Behandlung beteiligten Personen und Institutionen gemäss § 4
Abs. 1 erfasst.