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818.41 KREREGLRC CH-ZH

Art. 2 : Krebsregistergesetz (KreReG)

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Art. 2

1 Der Regierungsrat überträgt die Führung des Krebsregis- Registerstelle

ters dem Universitätsspital Zürich oder der Universität Zürich (Regis-

terstelle).

2 Die Registerstelle erfüllt die ihr nach diesem Gesetz und die dem

Kanton vom Bund übertragenen Aufgaben im Bereich der Krebsregis-

trierung.

3 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regie-

rungsrates (Direktion) kann der Registerstelle Weisungen und Auf-

träge erteilen.

4 Der Kanton leistet der Registerstelle einen Kostenanteil von 100%

der für die Erfüllung ihrer Aufgaben anrechenbaren Aufwendungen.

Von diesen werden Drittmittel abgezogen, die der Registerstelle für

die Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden.

1.1.17-95

1

818.41

Krebsregistergesetz

Daten des

Krebsregisters

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