818.41
KREREGLRC
CH-ZH
Art. 2 : Krebsregistergesetz (KreReG)
Art. 2
1 Der Regierungsrat überträgt die Führung des Krebsregis- Registerstelle
ters dem Universitätsspital Zürich oder der Universität Zürich (Regis-
terstelle).
2 Die Registerstelle erfüllt die ihr nach diesem Gesetz und die dem
Kanton vom Bund übertragenen Aufgaben im Bereich der Krebsregis-
trierung.
3 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regie-
rungsrates (Direktion) kann der Registerstelle Weisungen und Auf-
träge erteilen.
4 Der Kanton leistet der Registerstelle einen Kostenanteil von 100%
der für die Erfüllung ihrer Aufgaben anrechenbaren Aufwendungen.
Von diesen werden Drittmittel abgezogen, die der Registerstelle für
die Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden.
1.1.17-95
1
818.41
Krebsregistergesetz
Daten des
Krebsregisters