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818.41 KREREGLRC CH-ZH

Krebsregistergesetz (KreReG) (KREREG)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1 Der Kanton führt zur laufenden Erfassung und Auswertung Zweck des

der in der Bevölkerung auftretenden Krebserkrankungen ein Register Krebsregisters

(Krebsregister).

2 Die Auswertung der registrierten Daten dient

a. der laufenden Überwachung des Gesundheitszustandes der Bevöl-

kerung in Bezug auf Krebserkrankungen,

b. der Ermittlung von Krebsursachen und Risikofaktoren,

c. der Verbesserung von Krebsbehandlungen,

d. der Evaluierung präventiver Massnahmen zur Verhinderung von

Krebserkrankungen.

3 Als Krebserkrankung gelten Tumorerkrankungen gemäss der von

der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erlassenen internationalen

Klassifikation der Krankheiten für die Onkologie in der jeweils gelten-

den Fassung.

1 Der Regierungsrat überträgt die Führung des Krebsregis- Registerstelle

ters dem Universitätsspital Zürich oder der Universität Zürich (Regis-

terstelle).

2 Die Registerstelle erfüllt die ihr nach diesem Gesetz und die dem

Kanton vom Bund übertragenen Aufgaben im Bereich der Krebsregis-

trierung.

3 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regie-

rungsrates (Direktion) kann der Registerstelle Weisungen und Auf-

träge erteilen.

4 Der Kanton leistet der Registerstelle einen Kostenanteil von 100%

der für die Erfüllung ihrer Aufgaben anrechenbaren Aufwendungen.

Von diesen werden Drittmittel abgezogen, die der Registerstelle für

die Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden.

1.1.17-95

1

818.41

Krebsregistergesetz

Daten des

Krebsregisters

1 Im Krebsregister werden folgende Daten von Personen

geführt, bei denen eine Krebserkrankung diagnostiziert worden ist

(betroffene Personen) und die im Kanton Wohnsitz haben

a. Personalien

1. Name und Vornamen,

2. Geburtsdatum,

3. Todesdatum,

4. Geschlecht,

5. Staatsangehörigkeit,

6. Zivilstand,

7. Wohnadresse,

8. Adressänderung bei Zu-, Um- und Wegzug,

9. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik,

b. medizinische Daten

1. Datum der Diagnose,

2. Grundlage der Diagnose,

3. Anlass der Konsultation, die zur Diagnose führte,

4. Lokalisation, Histologie, Dignität und Grading des Tumors,

5. Tumorstadium bei der Diagnose,

6. Erst-Therapien nach der Diagnosestellung.

2 Zwecks Erhebung und Überprüfung der Daten gemäss Abs. 1 wer-

den Namen, Bezeichnungen und Adressen der an der Diagnosestellung

und Behandlung beteiligten Personen und Institutionen gemäss § 4

Abs. 1 erfasst.

1 Personen und Institutionen des Gesundheitswesens, nament-

lich Ärztinnen und Ärzte, Pathologieinstitute, medizinische Laborato-

rien und Spitäler, geben der Registerstelle die Daten gemäss § 3 unent-

geltlich bekannt, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen dafür

erfüllt sind. Die Meldepflicht gilt zusätzlich für die Daten betroffener

Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz.

2 Ärztinnen und Ärzte, die einer betroffenen Person die Krebs-

diagnose mitteilen, informieren sie spätestens vor Beginn der Krebs-

behandlung über den Zweck, die bundesrechtlichen Voraussetzungen

und den Umfang der Datenweitergabe an die Registerstelle.

2

Daten-

bekanntgabe

a. durch

Personen und

Institutionen

des Gesund-

heitswesens

Krebsregistergesetz

818.41

3 Erfährt eine Person oder Institution gemäss Abs. 1, dass die bun-

desrechtlichen Voraussetzungen zur Datenweitergabe nicht oder nicht

mehr erfüllt sind, informiert sie

a. die übrigen an der Diagnosestellung und Behandlung beteiligten

Personen und Institutionen gemäss Abs. 1, soweit sie ihr bekannt

sind,

b. die Registerstelle, wenn dieser bereits Daten weitergegeben wor-

den sind.

1 Die Gemeinden geben der Registerstelle zur Überprüfung b. durch die

und Ergänzung der gemäss § 4 Abs. 1 übermittelten Daten jährlich Gemeinden

unentgeltlich die Personalien gemäss § 3 Abs. 1 lit. a aller Personen be-

kannt, die im vorangegangenen Jahr in der Gemeinde wohnhaft waren.

2 Sie können der Registerstelle dazu den direkten elektronischen

Zugriff auf die Daten des Einwohnerregisters gewähren.

3 Sie beschränken die Zahl der zugriffsberechtigten Personen gemäss

Abs. 2 und sorgen für den Schutz des Zugriffs sowie dessen Protokol-

lierung.

4 Anfragen der Registerstelle bei den Gemeinden bezüglich einzel-

ner Personen sind nicht erlaubt.

Die Registerstelle kann Daten gemäss § 3 bei anderen Krebs-c. durch andere

registerstellen und bei Bundesbehörden beschaffen, soweit diese Stel- Stellen

len zur Datenbekanntgabe berechtigt sind.

1 Die Registerstelle überprüft und ergänzt die registrierten Datenbearbei-

Daten von betroffenen Personen mit Wohnsitz im Kanton und wertet

sie regelmässig aus.

tung durch die

Registerstelle

a. Daten von

2 Sie löscht oder vernichtet nicht anonymisierte Daten zehn Jahre betroffenen

nach dem Tod einer im Krebsregister geführten Person.

3 Sie darf anonymisierte Daten weiterhin bearbeiten, soweit diese

für Zwecke gemäss § 1 Abs. 2 benötigt werden.

Personen mit

Wohnsitz im

Kanton

1 Bei betroffenen Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz

leitet die Registerstelle die gemeldeten Daten an die am Wohnort die-

ser Personen zuständige Registerstelle weiter.

b. Daten von

betroffenen

Personen mit

ausserkantona-

2 Führt der Wohnsitzkanton kein Krebsregister, werden die Daten lem Wohnsitz

unverzüglich gelöscht oder vernichtet.

1. 1. 17-95

3

818.41 Krebsregistergesetz

c. Datenweiter-

gabe und Ver-

öffentlichung

Datensicherheit

Information

1 Die Registerstelle gibt nicht anonymisierte Daten betroffe-

ner Personen nur an Dritte weiter, wenn die bundesrechtlichen Voraus-

setzungen dafür erfüllt sind.

2 Sie stellt sicher, dass aufgrund ihrer Veröffentlichungen keine

Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen möglich sind.

1 Die Registerstelle sorgt durch angemessene technische und

organisatorische Massnahmen für den Schutz der Daten des Krebsregis-

ters.

2 Sie protokolliert Zugriffe auf die nicht anonymisierten Daten der

elektronischen Datenbank und bewahrt die Protokolle während zehn

Jahren auf.

den Zweck und die Voraussetzungen der Krebsregistrierung sowie die

Tätigkeit der Registerstelle.

4

1 OS 71, 402.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2017.

3 ABI 2014-09-05.

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