Krebsregistergesetz (KreReG) (KREREG)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
1 Der Kanton führt zur laufenden Erfassung und Auswertung Zweck des
der in der Bevölkerung auftretenden Krebserkrankungen ein Register Krebsregisters
(Krebsregister).
2 Die Auswertung der registrierten Daten dient
a. der laufenden Überwachung des Gesundheitszustandes der Bevöl-
kerung in Bezug auf Krebserkrankungen,
b. der Ermittlung von Krebsursachen und Risikofaktoren,
c. der Verbesserung von Krebsbehandlungen,
d. der Evaluierung präventiver Massnahmen zur Verhinderung von
Krebserkrankungen.
3 Als Krebserkrankung gelten Tumorerkrankungen gemäss der von
der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erlassenen internationalen
Klassifikation der Krankheiten für die Onkologie in der jeweils gelten-
den Fassung.
1 Der Regierungsrat überträgt die Führung des Krebsregis- Registerstelle
ters dem Universitätsspital Zürich oder der Universität Zürich (Regis-
terstelle).
2 Die Registerstelle erfüllt die ihr nach diesem Gesetz und die dem
Kanton vom Bund übertragenen Aufgaben im Bereich der Krebsregis-
trierung.
3 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regie-
rungsrates (Direktion) kann der Registerstelle Weisungen und Auf-
träge erteilen.
4 Der Kanton leistet der Registerstelle einen Kostenanteil von 100%
der für die Erfüllung ihrer Aufgaben anrechenbaren Aufwendungen.
Von diesen werden Drittmittel abgezogen, die der Registerstelle für
die Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden.
1.1.17-95
1
818.41
Krebsregistergesetz
Daten des
Krebsregisters
1 Im Krebsregister werden folgende Daten von Personen
geführt, bei denen eine Krebserkrankung diagnostiziert worden ist
(betroffene Personen) und die im Kanton Wohnsitz haben
a. Personalien
1. Name und Vornamen,
2. Geburtsdatum,
3. Todesdatum,
4. Geschlecht,
5. Staatsangehörigkeit,
6. Zivilstand,
7. Wohnadresse,
8. Adressänderung bei Zu-, Um- und Wegzug,
9. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik,
b. medizinische Daten
1. Datum der Diagnose,
2. Grundlage der Diagnose,
3. Anlass der Konsultation, die zur Diagnose führte,
4. Lokalisation, Histologie, Dignität und Grading des Tumors,
5. Tumorstadium bei der Diagnose,
6. Erst-Therapien nach der Diagnosestellung.
2 Zwecks Erhebung und Überprüfung der Daten gemäss Abs. 1 wer-
den Namen, Bezeichnungen und Adressen der an der Diagnosestellung
und Behandlung beteiligten Personen und Institutionen gemäss § 4
Abs. 1 erfasst.
1 Personen und Institutionen des Gesundheitswesens, nament-
lich Ärztinnen und Ärzte, Pathologieinstitute, medizinische Laborato-
rien und Spitäler, geben der Registerstelle die Daten gemäss § 3 unent-
geltlich bekannt, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen dafür
erfüllt sind. Die Meldepflicht gilt zusätzlich für die Daten betroffener
Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz.
2 Ärztinnen und Ärzte, die einer betroffenen Person die Krebs-
diagnose mitteilen, informieren sie spätestens vor Beginn der Krebs-
behandlung über den Zweck, die bundesrechtlichen Voraussetzungen
und den Umfang der Datenweitergabe an die Registerstelle.
2
Daten-
bekanntgabe
a. durch
Personen und
Institutionen
des Gesund-
heitswesens
Krebsregistergesetz
818.41
3 Erfährt eine Person oder Institution gemäss Abs. 1, dass die bun-
desrechtlichen Voraussetzungen zur Datenweitergabe nicht oder nicht
mehr erfüllt sind, informiert sie
a. die übrigen an der Diagnosestellung und Behandlung beteiligten
Personen und Institutionen gemäss Abs. 1, soweit sie ihr bekannt
sind,
b. die Registerstelle, wenn dieser bereits Daten weitergegeben wor-
den sind.
1 Die Gemeinden geben der Registerstelle zur Überprüfung b. durch die
und Ergänzung der gemäss § 4 Abs. 1 übermittelten Daten jährlich Gemeinden
unentgeltlich die Personalien gemäss § 3 Abs. 1 lit. a aller Personen be-
kannt, die im vorangegangenen Jahr in der Gemeinde wohnhaft waren.
2 Sie können der Registerstelle dazu den direkten elektronischen
Zugriff auf die Daten des Einwohnerregisters gewähren.
3 Sie beschränken die Zahl der zugriffsberechtigten Personen gemäss
Abs. 2 und sorgen für den Schutz des Zugriffs sowie dessen Protokol-
lierung.
4 Anfragen der Registerstelle bei den Gemeinden bezüglich einzel-
ner Personen sind nicht erlaubt.
Die Registerstelle kann Daten gemäss § 3 bei anderen Krebs-c. durch andere
registerstellen und bei Bundesbehörden beschaffen, soweit diese Stel- Stellen
len zur Datenbekanntgabe berechtigt sind.
1 Die Registerstelle überprüft und ergänzt die registrierten Datenbearbei-
Daten von betroffenen Personen mit Wohnsitz im Kanton und wertet
sie regelmässig aus.
tung durch die
Registerstelle
a. Daten von
2 Sie löscht oder vernichtet nicht anonymisierte Daten zehn Jahre betroffenen
nach dem Tod einer im Krebsregister geführten Person.
3 Sie darf anonymisierte Daten weiterhin bearbeiten, soweit diese
für Zwecke gemäss § 1 Abs. 2 benötigt werden.
Personen mit
Wohnsitz im
Kanton
1 Bei betroffenen Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz
leitet die Registerstelle die gemeldeten Daten an die am Wohnort die-
ser Personen zuständige Registerstelle weiter.
b. Daten von
betroffenen
Personen mit
ausserkantona-
2 Führt der Wohnsitzkanton kein Krebsregister, werden die Daten lem Wohnsitz
unverzüglich gelöscht oder vernichtet.
1. 1. 17-95
3
818.41 Krebsregistergesetz
c. Datenweiter-
gabe und Ver-
öffentlichung
Datensicherheit
Information
1 Die Registerstelle gibt nicht anonymisierte Daten betroffe-
ner Personen nur an Dritte weiter, wenn die bundesrechtlichen Voraus-
setzungen dafür erfüllt sind.
2 Sie stellt sicher, dass aufgrund ihrer Veröffentlichungen keine
Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen möglich sind.
1 Die Registerstelle sorgt durch angemessene technische und
organisatorische Massnahmen für den Schutz der Daten des Krebsregis-
ters.
2 Sie protokolliert Zugriffe auf die nicht anonymisierten Daten der
elektronischen Datenbank und bewahrt die Protokolle während zehn
Jahren auf.
den Zweck und die Voraussetzungen der Krebsregistrierung sowie die
Tätigkeit der Registerstelle.
4
1 OS 71, 402.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
3 ABI 2014-09-05.