818.25
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
Art. 4
Am Verkaufspunkt hat die für die Lebensmittelsicherheit im
Betrieb verantwortliche Person einen gut sichtbaren Hinweis darauf
anzubringen, dass die Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an
Personen unter 16 Jahren verboten ist.
vom Werbe-
verbot
Abgabe
von Tabak
und Tabak-
erzeugnissen