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Art. 4 : Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

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Art. 4

Am Verkaufspunkt hat die für die Lebensmittelsicherheit im

Betrieb verantwortliche Person einen gut sichtbaren Hinweis darauf

anzubringen, dass die Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an

Personen unter 16 Jahren verboten ist.

vom Werbe-

verbot

Abgabe

von Tabak

und Tabak-

erzeugnissen

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