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Art. 2 : Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

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Art. 2

Personen und Organe, die für den Erlass der Hausordnung Ausnahmen

öffentlicher Gebäude verantwortlich sind, dürfen das Rauchen im vom Rauch-

Freien und in abgetrennten, ausreichend belüfteten Räumen dieser

Gebäude gestatten. Sind solche Räume der Öffentlichkeit zugänglich,

sind sie besonders zu kennzeichnen.

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