818.25
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
Art. 2
Personen und Organe, die für den Erlass der Hausordnung Ausnahmen
öffentlicher Gebäude verantwortlich sind, dürfen das Rauchen im vom Rauch-
Freien und in abgetrennten, ausreichend belüfteten Räumen dieser
Gebäude gestatten. Sind solche Räume der Öffentlichkeit zugänglich,
sind sie besonders zu kennzeichnen.