Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
¹ Als öffentliche Gebäude im Sinne von § 48 GesG² gelten Öffentliche
Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen und im Allgemeinen für jeder- Gebäude
mann zugänglich sind.
2 Insbesondere fallen darunter
a. Gebäude der öffentlichen Verwaltung,
b. Kultur-, Kultus-, Bildungs- und Sportstätten,
c. Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren,
d. Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs,
e. Spitäler, Heime und andere Gesundheitseinrichtungen,
f. Vollzugseinrichtungen.
3 Für Gastwirtschaften gilt das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezem-
ber 1996³.
verbot
Personen und Organe, die für den Erlass der Hausordnung Ausnahmen
öffentlicher Gebäude verantwortlich sind, dürfen das Rauchen im vom Rauch-
Freien und in abgetrennten, ausreichend belüfteten Räumen dieser
Gebäude gestatten. Sind solche Räume der Öffentlichkeit zugänglich,
sind sie besonders zu kennzeichnen.
An Fumoirs und vergleichbaren Einrichtungen darf das Fir- Ausnahmen
menlogo des Sponsors dieser Einrichtung angebracht werden.
Am Verkaufspunkt hat die für die Lebensmittelsicherheit im
Betrieb verantwortliche Person einen gut sichtbaren Hinweis darauf
anzubringen, dass die Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an
Personen unter 16 Jahren verboten ist.
vom Werbe-
verbot
Abgabe
von Tabak
und Tabak-
erzeugnissen
stösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
bestimmungen
1.7.08 - 61
1
818.25
Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
2 Trifft die Person, die für die Einhaltung der Hausordnung eines
öffentlichen Gebäudes verantwortlich ist, nicht die zumutbaren Mass-
nahmen, um die Vorschriften dieser Verordnung durchzusetzen, wird
sie mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.
3 Wer an Verkaufspunkten nicht auf das Abgabeverbot von Tabak
und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren hinweist, wird mit
Busse bis Fr. 1000 bestraft.
Übergangs-
bestimmung
Inkrafttreten
Sind für die ausreichende Belüftung von Raucherräumen
umfangreichere bauliche Massnahmen erforderlich, sind die notwen-
digen Anpassungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Ver-
ordnung vorzunehmen. In begründeten Fällen kann das Kantonale
Labor die Frist verlängern.
2
1 OS 63, 225; Begründung siehe ABI 2008, 841.
2 LS 810.1.
3 LS 935.11.