Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
818.25 CH-ZH

Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

¹ Als öffentliche Gebäude im Sinne von § 48 GesG² gelten Öffentliche

Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen und im Allgemeinen für jeder- Gebäude

mann zugänglich sind.

2 Insbesondere fallen darunter

a. Gebäude der öffentlichen Verwaltung,

b. Kultur-, Kultus-, Bildungs- und Sportstätten,

c. Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren,

d. Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs,

e. Spitäler, Heime und andere Gesundheitseinrichtungen,

f. Vollzugseinrichtungen.

3 Für Gastwirtschaften gilt das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezem-

ber 1996³.

verbot

Personen und Organe, die für den Erlass der Hausordnung Ausnahmen

öffentlicher Gebäude verantwortlich sind, dürfen das Rauchen im vom Rauch-

Freien und in abgetrennten, ausreichend belüfteten Räumen dieser

Gebäude gestatten. Sind solche Räume der Öffentlichkeit zugänglich,

sind sie besonders zu kennzeichnen.

An Fumoirs und vergleichbaren Einrichtungen darf das Fir- Ausnahmen

menlogo des Sponsors dieser Einrichtung angebracht werden.

Am Verkaufspunkt hat die für die Lebensmittelsicherheit im

Betrieb verantwortliche Person einen gut sichtbaren Hinweis darauf

anzubringen, dass die Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an

Personen unter 16 Jahren verboten ist.

vom Werbe-

verbot

Abgabe

von Tabak

und Tabak-

erzeugnissen

stösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.

bestimmungen

1.7.08 - 61

1

818.25

Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

2 Trifft die Person, die für die Einhaltung der Hausordnung eines

öffentlichen Gebäudes verantwortlich ist, nicht die zumutbaren Mass-

nahmen, um die Vorschriften dieser Verordnung durchzusetzen, wird

sie mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.

3 Wer an Verkaufspunkten nicht auf das Abgabeverbot von Tabak

und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren hinweist, wird mit

Busse bis Fr. 1000 bestraft.

Übergangs-

bestimmung

Inkrafttreten

Sind für die ausreichende Belüftung von Raucherräumen

umfangreichere bauliche Massnahmen erforderlich, sind die notwen-

digen Anpassungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Ver-

ordnung vorzunehmen. In begründeten Fällen kann das Kantonale

Labor die Frist verlängern.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →