818.22
VSVZODPSPOCDSP
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)
Art. 8
1 Erweist sich aufgrund der Untersuchung eine Behandlung
der Zähne als notwendig, sind die Eltern oder Besorger hievon zu
unterrichten.
2 Die Behandlung ist nicht obligatorisch.
3 Sofern die Eltern oder Besorger nichts anderes anordnen, sollen
die Schüler dem Schulzahnarzt zur Behandlung zugewiesen werden.
Behandlungs-
kosten