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Art. 8 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)

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Art. 8

1 Erweist sich aufgrund der Untersuchung eine Behandlung

der Zähne als notwendig, sind die Eltern oder Besorger hievon zu

unterrichten.

2 Die Behandlung ist nicht obligatorisch.

3 Sofern die Eltern oder Besorger nichts anderes anordnen, sollen

die Schüler dem Schulzahnarzt zur Behandlung zugewiesen werden.

Behandlungs-

kosten

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