818.22
VSVZODPSPOCDSP
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)
Art. 7
1 Die Zähne der Schüler sind mindestens einmal im Jahr
durch einen Zahnarzt zu untersuchen. Die Untersuchung ist obligato-
risch.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten.
Behandlung