Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
818.22 VSVZODPSPOCDSP CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)

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Art. 7

1 Die Zähne der Schüler sind mindestens einmal im Jahr

durch einen Zahnarzt zu untersuchen. Die Untersuchung ist obligato-

risch.

2 Die Gemeinden tragen die Kosten.

Behandlung

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