818.22
VSVZODPSPOCDSP
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)
Art. 6
1 Die Lehrer unterrichten die Schüler periodisch über die
zweckmässige Ernährung und Mundpflege und halten sie zur Befolgung
dieser Grundsätze an. Neben den Lehrern können weitere Hilfskräfte
beigezogen werden.
2 Die Schulzahnärzte haben die Eltern, Lehrkräfte und Schüler
über die zweckmässige Ernährung und Mundpflege aufzuklären. Da-
neben können weitere Aufklärungsmassnahmen angeordnet werden.
D. Untersuchung und Behandlung der Zähne
Untersuchung