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818.22 VSVZODPSPOCDSP CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)

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Art. 6

1 Die Lehrer unterrichten die Schüler periodisch über die

zweckmässige Ernährung und Mundpflege und halten sie zur Befolgung

dieser Grundsätze an. Neben den Lehrern können weitere Hilfskräfte

beigezogen werden.

2 Die Schulzahnärzte haben die Eltern, Lehrkräfte und Schüler

über die zweckmässige Ernährung und Mundpflege aufzuklären. Da-

neben können weitere Aufklärungsmassnahmen angeordnet werden.

D. Untersuchung und Behandlung der Zähne

Untersuchung

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