818.22
VSVZODPSPOCDSP
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)
Art. 5
1 Als vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall sind
insbesondere zu veranlassen
a. Vorkehren zur Einschränkung des Konsums von Süssigkeiten,
namentlich auf den Schulliegenschaften,
b. die aktive Förderung der Mundpflege bei den Schülern, namentlich
die Anleitung zur richtigen Mundpflege und deren Kontrolle,
c. Massnahmen mit fluorhaltigen oder anderen zahnerhaltenden Mit-
teln ohne Ausübung eines Zwanges.
2 Die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion können im
gegenseitigen Einvernehmen selbst zusätzliche Massnahmen treffen.
C. Aufklärung über Ernährung und Mundpflege
Art der
Aufklärung