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Art. 5 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)

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Art. 5

1 Als vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall sind

insbesondere zu veranlassen

a. Vorkehren zur Einschränkung des Konsums von Süssigkeiten,

namentlich auf den Schulliegenschaften,

b. die aktive Förderung der Mundpflege bei den Schülern, namentlich

die Anleitung zur richtigen Mundpflege und deren Kontrolle,

c. Massnahmen mit fluorhaltigen oder anderen zahnerhaltenden Mit-

teln ohne Ausübung eines Zwanges.

2 Die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion können im

gegenseitigen Einvernehmen selbst zusätzliche Massnahmen treffen.

C. Aufklärung über Ernährung und Mundpflege

Art der

Aufklärung

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