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818.22 VSVZODPSPOCDSP CH-ZH

Art. 41 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)

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Art. 41

8 1 Der Kantonzahnärztliche Dienst führt die Aufsicht über

die Durchführung der Zahnpflege und berät die Gemeinden und die

von ihnen zugezogenen Zahnärzte. Die Gemeinden haben ihm auf

Verlangen Bericht zu erstatten.

2 Der Gesundheitsdirektion sind zur Berechnung der Staatsbeiträge

die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle zur Kontrolle

erforderlichen Belege und Aufzeichnungen zu gewähren.

Inkrafttreten

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