818.22
VSVZODPSPOCDSP
CH-ZH
Art. 41 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)
Art. 41
8 1 Der Kantonzahnärztliche Dienst führt die Aufsicht über
die Durchführung der Zahnpflege und berät die Gemeinden und die
von ihnen zugezogenen Zahnärzte. Die Gemeinden haben ihm auf
Verlangen Bericht zu erstatten.
2 Der Gesundheitsdirektion sind zur Berechnung der Staatsbeiträge
die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle zur Kontrolle
erforderlichen Belege und Aufzeichnungen zu gewähren.
Inkrafttreten