818.22
VSVZODPSPOCDSP
CH-ZH
Art. 40 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)
Art. 40
Die Gesundheitsdirektion kann im Rahmen dieser Verord-
nung weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie hört in wich-
tigen Fragen zuvor die Gemeinden und die Berufsorganisation der
Zahnärzte an.
Aufsichts-
und Kontroll-
befugnisse