Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
818.22 VSVZODPSPOCDSP CH-ZH

Art. 40 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)

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Art. 40

Die Gesundheitsdirektion kann im Rahmen dieser Verord-

nung weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie hört in wich-

tigen Fragen zuvor die Gemeinden und die Berufsorganisation der

Zahnärzte an.

Aufsichts-

und Kontroll-

befugnisse

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