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818.22 VSVZODPSPOCDSP CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)

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Art. 4

1 Die Milchgebisse und die bleibenden Zähne der Schüler sol- Zweck

len gesund erhalten werden und möglichst wenig zahnärztliche Behand-

lung notwendig machen.

2 Die Gemeinden legen die dazu erforderlichen Massnahmen in

Zusammenarbeit mit den Zahnärzten fest.

1. 1. 12-75

1

818.22 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)

Arten

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