818.22
VSVZODPSPOCDSP
CH-ZH
Art. 39 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)
Art. 39
1 In den Verträgen zwischen den Gemeinden und den priva-
ten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation ist die Zusammenarbeit
mit den Zahnärzten sowie deren Entschädigung für die Untersuchun-
gen, Behandlungen und sonstigen Verrichtungen zu regeln.
2 Der Kantonzahnärztliche Dienst kann für diese Verträge im Ein-
vernehmen mit den Gemeinden und der Berufsorganisation der Zahn-
ärzte Muster aufstellen.
Ausführungs-
bestimmungen
der Gesund-
heitsdirektion®