818.22
VSVZODPSPOCDSP
CH-ZH
Art. 33 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)
Art. 33
1 Erbringen die Gemeinden weitergehende Leistungen, als Zusätzliche
sie in dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen der Leistungen
Gesundheitsdirektion vorgesehen sind, werden die Mehrkosten bei
der Berechnung der Staatsbeiträge abgezogen.
2 Die Abzüge können schematisch erfolgen, wenn sich die Mehr-
kosten solcher weitergehender Leistungen nur mit unverhältnismässi-
gem Aufwand berechnen lassen.
von Gemeinden