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818.22 VSVZODPSPOCDSP CH-ZH

Art. 33 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)

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Art. 33

1 Erbringen die Gemeinden weitergehende Leistungen, als Zusätzliche

sie in dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen der Leistungen

Gesundheitsdirektion vorgesehen sind, werden die Mehrkosten bei

der Berechnung der Staatsbeiträge abgezogen.

2 Die Abzüge können schematisch erfolgen, wenn sich die Mehr-

kosten solcher weitergehender Leistungen nur mit unverhältnismässi-

gem Aufwand berechnen lassen.

von Gemeinden

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