818.22
VSVZODPSPOCDSP
CH-ZH
Art. 32 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)
Art. 32
1 Die Behandlungen sollen das notwendige Mass nicht über- Mass der
schreiten und den Verhältnissen entsprechend einfach und zweckmässig Aufwendungen
sein.
2 Aufwendungen werden höchstens bis zu dem Mass berücksich-
tigt, wie es in der kantonalen Volkszahnklinik oder vergleichbaren an-
deren kantonalen Anstalten üblich ist. An unzweckmässige Aufwen-
dungen werden keine Subventionen geleistet.6
3 Leistungen zugunsten von Patienten mit Wohnsitz ausserhalb des
Kantons Zürich werden nicht berücksichtigt.