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Art. 32 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)

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Art. 32

1 Die Behandlungen sollen das notwendige Mass nicht über- Mass der

schreiten und den Verhältnissen entsprechend einfach und zweckmässig Aufwendungen

sein.

2 Aufwendungen werden höchstens bis zu dem Mass berücksich-

tigt, wie es in der kantonalen Volkszahnklinik oder vergleichbaren an-

deren kantonalen Anstalten üblich ist. An unzweckmässige Aufwen-

dungen werden keine Subventionen geleistet.6

3 Leistungen zugunsten von Patienten mit Wohnsitz ausserhalb des

Kantons Zürich werden nicht berücksichtigt.

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