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818.22 VSVZODPSPOCDSP CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)

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Art. 3

In den kantonalen Schulen und Anstalten sorgen die Gesund-

heitsdirektion und die Bildungsdirektion für die erforderlichen Mass-

nahmen (§§ 4–9).

B. Vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall

Schulzahnpflege

in kantonalen

Schulen

und Anstalten

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