818.22
VSVZODPSPOCDSP
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)
Art. 2
6 Die Schulzahnpflege erstreckt sich auf alle Schüler im Volks- Umfang
schulalter. Die Gemeinden können die systematische Zahnpflege auf
die noch nicht schulpflichtigen Kinder und auf Jugendliche bis zum
vollendeten 20. Altersjahr ausdehnen.