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818.22 VSVZODPSPOCDSP CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ)

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Art. 2

6 Die Schulzahnpflege erstreckt sich auf alle Schüler im Volks- Umfang

schulalter. Die Gemeinden können die systematische Zahnpflege auf

die noch nicht schulpflichtigen Kinder und auf Jugendliche bis zum

vollendeten 20. Altersjahr ausdehnen.

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