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Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ) (VSVZ)

31 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (31)

Gesetzestext (31 Artikel)

1 Die Gemeinden organisieren die Schulzahnpflege. Sie um- Inhalt

fasst

1. vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall bei Schülern,

2. die regelmässige Aufklärung von Eltern und Schülern über die

zweckmässige Ernährung und Mundpflege,

3. die regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der

Schüler.

2 Ausserdem können von Zeit zu Zeit statistische Erhebungen über

das Ausmass der Zahnschäden bei den Schülern getroffen werden. Die

Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion sind befugt, im gegen-

seitigen Einvernehmen selbst solche Erhebungen vorzunehmen.

6 Die Schulzahnpflege erstreckt sich auf alle Schüler im Volks- Umfang

schulalter. Die Gemeinden können die systematische Zahnpflege auf

die noch nicht schulpflichtigen Kinder und auf Jugendliche bis zum

vollendeten 20. Altersjahr ausdehnen.

In den kantonalen Schulen und Anstalten sorgen die Gesund-

heitsdirektion und die Bildungsdirektion für die erforderlichen Mass-

nahmen (§§ 4–9).

B. Vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall

Schulzahnpflege

in kantonalen

Schulen

und Anstalten

1 Die Milchgebisse und die bleibenden Zähne der Schüler sol- Zweck

len gesund erhalten werden und möglichst wenig zahnärztliche Behand-

lung notwendig machen.

2 Die Gemeinden legen die dazu erforderlichen Massnahmen in

Zusammenarbeit mit den Zahnärzten fest.

1. 1. 12-75

1

818.22 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)

Arten

1 Als vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall sind

insbesondere zu veranlassen

a. Vorkehren zur Einschränkung des Konsums von Süssigkeiten,

namentlich auf den Schulliegenschaften,

b. die aktive Förderung der Mundpflege bei den Schülern, namentlich

die Anleitung zur richtigen Mundpflege und deren Kontrolle,

c. Massnahmen mit fluorhaltigen oder anderen zahnerhaltenden Mit-

teln ohne Ausübung eines Zwanges.

2 Die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion können im

gegenseitigen Einvernehmen selbst zusätzliche Massnahmen treffen.

C. Aufklärung über Ernährung und Mundpflege

Art der

Aufklärung

1 Die Lehrer unterrichten die Schüler periodisch über die

zweckmässige Ernährung und Mundpflege und halten sie zur Befolgung

dieser Grundsätze an. Neben den Lehrern können weitere Hilfskräfte

beigezogen werden.

2 Die Schulzahnärzte haben die Eltern, Lehrkräfte und Schüler

über die zweckmässige Ernährung und Mundpflege aufzuklären. Da-

neben können weitere Aufklärungsmassnahmen angeordnet werden.

D. Untersuchung und Behandlung der Zähne

Untersuchung

1 Die Zähne der Schüler sind mindestens einmal im Jahr

durch einen Zahnarzt zu untersuchen. Die Untersuchung ist obligato-

risch.

2 Die Gemeinden tragen die Kosten.

Behandlung

1 Erweist sich aufgrund der Untersuchung eine Behandlung

der Zähne als notwendig, sind die Eltern oder Besorger hievon zu

unterrichten.

2 Die Behandlung ist nicht obligatorisch.

3 Sofern die Eltern oder Besorger nichts anderes anordnen, sollen

die Schüler dem Schulzahnarzt zur Behandlung zugewiesen werden.

Behandlungs-

kosten

1 Die Kosten der Behandlung haben die Eltern oder Besor-

ger zu tragen, soweit sie nicht die Gemeinde übernimmt.

2

Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)

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2 Bei Schülern, die im Rahmen der kantonalen Einführungsgesetz-

gebung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung2 Beiträge

zur Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten, leistet die Ge-

meinde einen Beitrag an die Kosten der Behandlung. Sie kann diese

Kosten voll übernehmen und den Kreis der Beitragsberechtigten aus-

dehnen.7

3 Die Kostenbeteiligung kann nach Ermahnung der Eltern oder

Besorger verweigert oder gekürzt werden, wenn die angeordneten

vorbeugenden Massnahmen missachtet oder früher notwendige Be-

handlungen ohne triftigen Grund versäumt wurden.

1 Die Gemeinden schliessen zur Durchführung der Schul- Schulzahnärzte

zahnpflege Verträge mit privaten Zahnärzten oder deren Berufsorga-

nisation.

2 Sie können die Schulzahnpflege auch amtlichen Zahnärzten über-

tragen und eigene Schulzahnkliniken einrichten.

§§ 11-21.5

III. Die Volkszahnpflege

6 Der Kanton8 fördert die Zahnpflege für die wenig bemittel- Umfang

ten Erwachsenen. Er kann Subventionen an Gemeinden gewähren, die

eine solche Volkszahnpflege nach den folgenden Bestimmungen ein-

führen, und er kann eigene Einrichtungen schaffen.

7 Die Volkszahnpflege soll Personen zugute kommen, die im Anspruchs-

Rahmen der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz berechtigung

über die Krankenversicherung2 Beiträge zur Verbilligung der Kranken-

kassenprämien erhalten.

1 Die von den Patienten aufzubringenden Kosten für Unter- Tarifgestaltung

suchungen und Behandlungen sollen unter den Ansätzen der amt-

lichen Taxordnung für private Zahnärzte liegen.

2 Die Gemeinde leistet dazu Beiträge an die Zahnarztkosten. Sie

kann die Volkszahnpflege auch amtlichen Zahnärzten übertragen und

eigene Volkszahnkliniken einrichten.

3 Die Kosten sind den Patienten vor der Behandlung bekanntzu-

geben.

1. 1. 12-75

3

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Vorbeugungs-

massnahmen,

Ausschluss von

den Ver-

günstigungen

Verträge

mit privaten

Zahnärzten

1 Die Behandlungen sollen durch geeignete Vorbeugungs-

massnahmen, wie insbesondere durch regelmässige Untersuchungen

der Zähne, auf ein Mindestmass beschränkt werden.

2 Patienten, welche die Vorbeugungsmassnahmen missachten oder

angeordnete Behandlungen ohne triftigen Grund versäumt haben,

sind von den Vergünstigungen ganz oder teilweise auszuschliessen.

Soweit die Volkszahnpflege nicht durch amtliche Zahnärzte

erfolgt, schliessen die Gemeinden Verträge mit privaten Zahnärzten

oder deren Berufsorganisation.

1 Der Kantons fördert auch ausserhalb der Schulzahnpflege

vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall.

2 Der Kantonzahnärztliche Dienst kann dazu selbst Aufklärungs-

und andere Massnahmen durchführen.

Subventionen

1 Den Gemeinden können Subventionen an die Kosten von

Massnahmen gewährt werden, die sie selbst oder auf Veranlassung dem

Kantonzahnärztlichen Dienst zur allgemeinen Vorbeugung gegen den

Gebisszerfall anordnen.6

2 Ausserdem können Kurse zur Ausbildung und Weiterbildung von

Zahnärzten und Hilfspersonal für die Schul- und Volkszahnpflege

unterstützt werden.

3 Solche Subventionen können auch für gleichgerichtete gemein-

nützige Aktionen privater Organisationen gewährt werden.6

Voraus-

setzungen

und Art der

Subventionen6

1 Die Subventionen werden nur für Massnahmen ausgerich-

tet, die vorher vom Kantonzahnärztliche Dienst genehmigt worden

sind.

2.5

3 Neben oder anstelle von Geldbeiträgen kann der Kantonzahn-

ärztliche Dienst Drucksachen oder andere Mittel, die sich zu vorbeu-

genden Massnahmen gegen den Gebisszerfall eignen, unentgeltlich

oder verbilligt abgeben.

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Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)

V. Gemeinsame Bestimmungen

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Bei der Zahnpflege, vorab bei der Zahnpflege für Kinder Ziel der

und Jugendliche, ist eine systematische Sanierung und regelmässige Behandlungen

Kontrolle der Gebisse anzustreben.

1 Die Behandlungen sollen das notwendige Mass nicht über- Mass der

schreiten und den Verhältnissen entsprechend einfach und zweckmässig Aufwendungen

sein.

2 Aufwendungen werden höchstens bis zu dem Mass berücksich-

tigt, wie es in der kantonalen Volkszahnklinik oder vergleichbaren an-

deren kantonalen Anstalten üblich ist. An unzweckmässige Aufwen-

dungen werden keine Subventionen geleistet.6

3 Leistungen zugunsten von Patienten mit Wohnsitz ausserhalb des

Kantons Zürich werden nicht berücksichtigt.

1 Erbringen die Gemeinden weitergehende Leistungen, als Zusätzliche

sie in dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen der Leistungen

Gesundheitsdirektion vorgesehen sind, werden die Mehrkosten bei

der Berechnung der Staatsbeiträge abgezogen.

2 Die Abzüge können schematisch erfolgen, wenn sich die Mehr-

kosten solcher weitergehender Leistungen nur mit unverhältnismässi-

gem Aufwand berechnen lassen.

von Gemeinden

1 Vor dem Bau von Volkszahnkliniken sind der Gesundheits- Bau von

direktion Raumprogramm und Projekt mit Kostenvoranschlag zur Kliniken

Genehmigung vorzulegen. Das Raumprogramm ist einzureichen, bevor

mit der Projektierung begonnen wird.

2 Vor der Anschaffung fahrbarer Kliniken sind der Gesundheits-

direktions die Pläne mit Kostenvoranschlägen zur Genehmigung vor-

zulegen.

8

Von Volkszahnkliniken, die mit amtlichem Personal geführt Voranschläge

werden, sind der Gesundheitsdirektion jährlich Voranschläge über die

Betriebskosten einzureichen.

über die

Betriebskosten

von Kliniken

1 Baubeiträge werden nach Prüfung der abgeschlossenen Auszahlung

Bauabrechnung ausbezahlt.

2 Die Betriebsbeiträge werden je für ein Kalenderjahr im folgen-

den Jahr ausbezahlt.

der Beiträge

1. 1. 12-75

5

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Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)

VI. Vollzugsbestimmungen

Vollzugs-

behörden in den

Gemeinden

1 Die Organisation der Schulzahnpflege obliegt den Schul-

gemeinden, die Organisation der Zahnpflege für Jugendliche, der Volks-

zahnpflege und der allgemeinen Vorbeugungsmassnahmen gegen den

Gebisszerfall den politischen Gemeinden.

2 Die Gemeinden können mit Genehmigung des Kantonszahnärzt-

lichen Dienstes abweichende Anordnungen treffen.8

3...5

1 In den Verträgen zwischen den Gemeinden und den priva-

ten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation ist die Zusammenarbeit

mit den Zahnärzten sowie deren Entschädigung für die Untersuchun-

gen, Behandlungen und sonstigen Verrichtungen zu regeln.

2 Der Kantonzahnärztliche Dienst kann für diese Verträge im Ein-

vernehmen mit den Gemeinden und der Berufsorganisation der Zahn-

ärzte Muster aufstellen.

Ausführungs-

bestimmungen

der Gesund-

heitsdirektion®

Die Gesundheitsdirektion kann im Rahmen dieser Verord-

nung weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie hört in wich-

tigen Fragen zuvor die Gemeinden und die Berufsorganisation der

Zahnärzte an.

Aufsichts-

und Kontroll-

befugnisse

8 1 Der Kantonzahnärztliche Dienst führt die Aufsicht über

die Durchführung der Zahnpflege und berät die Gemeinden und die

von ihnen zugezogenen Zahnärzte. Die Gemeinden haben ihm auf

Verlangen Bericht zu erstatten.

2 Der Gesundheitsdirektion sind zur Berechnung der Staatsbeiträge

die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle zur Kontrolle

erforderlichen Belege und Aufzeichnungen zu gewähren.

Inkrafttreten

Kantonsrat³ am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

2 Die Staatsbeiträge werden erstmals für das Jahr 1965 ausgerichtet.

6

1 OS 42, 143 und GS VI, 242. Vom Regierungsrat erlassen.

2 LS 832.1.

3 Vom Kantonsrat genehmigt am 15. November 1965.

4 Aufgehoben durch RRB vom 2. Dezember 1987 (OS 50, 256). In Kraft seit

1. Januar 1988.

Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) 818.22

5 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383). In Kraft seit

1. Januar 1991.

6 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383). In Kraft seit

1. Januar 1991.

7 Fassung gemäss RRB vom 3. April 1996 (OS 53, 339). In Kraft seit 1. Januar

1996.

8 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 749; ABI 2010, 2181). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

9 Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 903; ABI 2011, 2886).

In Kraft seit 1. Januar 2012.

1. 1. 12-75 7

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