Verordnung über die Schul und Volkszahnpflege (VSVZ) (VSVZ)
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
1 Die Gemeinden organisieren die Schulzahnpflege. Sie um- Inhalt
fasst
1. vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall bei Schülern,
2. die regelmässige Aufklärung von Eltern und Schülern über die
zweckmässige Ernährung und Mundpflege,
3. die regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der
Schüler.
2 Ausserdem können von Zeit zu Zeit statistische Erhebungen über
das Ausmass der Zahnschäden bei den Schülern getroffen werden. Die
Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion sind befugt, im gegen-
seitigen Einvernehmen selbst solche Erhebungen vorzunehmen.
6 Die Schulzahnpflege erstreckt sich auf alle Schüler im Volks- Umfang
schulalter. Die Gemeinden können die systematische Zahnpflege auf
die noch nicht schulpflichtigen Kinder und auf Jugendliche bis zum
vollendeten 20. Altersjahr ausdehnen.
In den kantonalen Schulen und Anstalten sorgen die Gesund-
heitsdirektion und die Bildungsdirektion für die erforderlichen Mass-
nahmen (§§ 4–9).
B. Vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall
Schulzahnpflege
in kantonalen
Schulen
und Anstalten
1 Die Milchgebisse und die bleibenden Zähne der Schüler sol- Zweck
len gesund erhalten werden und möglichst wenig zahnärztliche Behand-
lung notwendig machen.
2 Die Gemeinden legen die dazu erforderlichen Massnahmen in
Zusammenarbeit mit den Zahnärzten fest.
1. 1. 12-75
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Arten
1 Als vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall sind
insbesondere zu veranlassen
a. Vorkehren zur Einschränkung des Konsums von Süssigkeiten,
namentlich auf den Schulliegenschaften,
b. die aktive Förderung der Mundpflege bei den Schülern, namentlich
die Anleitung zur richtigen Mundpflege und deren Kontrolle,
c. Massnahmen mit fluorhaltigen oder anderen zahnerhaltenden Mit-
teln ohne Ausübung eines Zwanges.
2 Die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion können im
gegenseitigen Einvernehmen selbst zusätzliche Massnahmen treffen.
C. Aufklärung über Ernährung und Mundpflege
Art der
Aufklärung
1 Die Lehrer unterrichten die Schüler periodisch über die
zweckmässige Ernährung und Mundpflege und halten sie zur Befolgung
dieser Grundsätze an. Neben den Lehrern können weitere Hilfskräfte
beigezogen werden.
2 Die Schulzahnärzte haben die Eltern, Lehrkräfte und Schüler
über die zweckmässige Ernährung und Mundpflege aufzuklären. Da-
neben können weitere Aufklärungsmassnahmen angeordnet werden.
D. Untersuchung und Behandlung der Zähne
Untersuchung
1 Die Zähne der Schüler sind mindestens einmal im Jahr
durch einen Zahnarzt zu untersuchen. Die Untersuchung ist obligato-
risch.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten.
Behandlung
1 Erweist sich aufgrund der Untersuchung eine Behandlung
der Zähne als notwendig, sind die Eltern oder Besorger hievon zu
unterrichten.
2 Die Behandlung ist nicht obligatorisch.
3 Sofern die Eltern oder Besorger nichts anderes anordnen, sollen
die Schüler dem Schulzahnarzt zur Behandlung zugewiesen werden.
Behandlungs-
kosten
1 Die Kosten der Behandlung haben die Eltern oder Besor-
ger zu tragen, soweit sie nicht die Gemeinde übernimmt.
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Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
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2 Bei Schülern, die im Rahmen der kantonalen Einführungsgesetz-
gebung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung2 Beiträge
zur Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten, leistet die Ge-
meinde einen Beitrag an die Kosten der Behandlung. Sie kann diese
Kosten voll übernehmen und den Kreis der Beitragsberechtigten aus-
dehnen.7
3 Die Kostenbeteiligung kann nach Ermahnung der Eltern oder
Besorger verweigert oder gekürzt werden, wenn die angeordneten
vorbeugenden Massnahmen missachtet oder früher notwendige Be-
handlungen ohne triftigen Grund versäumt wurden.
1 Die Gemeinden schliessen zur Durchführung der Schul- Schulzahnärzte
zahnpflege Verträge mit privaten Zahnärzten oder deren Berufsorga-
nisation.
2 Sie können die Schulzahnpflege auch amtlichen Zahnärzten über-
tragen und eigene Schulzahnkliniken einrichten.
§§ 11-21.5
III. Die Volkszahnpflege
6 Der Kanton8 fördert die Zahnpflege für die wenig bemittel- Umfang
ten Erwachsenen. Er kann Subventionen an Gemeinden gewähren, die
eine solche Volkszahnpflege nach den folgenden Bestimmungen ein-
führen, und er kann eigene Einrichtungen schaffen.
7 Die Volkszahnpflege soll Personen zugute kommen, die im Anspruchs-
Rahmen der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz berechtigung
über die Krankenversicherung2 Beiträge zur Verbilligung der Kranken-
kassenprämien erhalten.
1 Die von den Patienten aufzubringenden Kosten für Unter- Tarifgestaltung
suchungen und Behandlungen sollen unter den Ansätzen der amt-
lichen Taxordnung für private Zahnärzte liegen.
2 Die Gemeinde leistet dazu Beiträge an die Zahnarztkosten. Sie
kann die Volkszahnpflege auch amtlichen Zahnärzten übertragen und
eigene Volkszahnkliniken einrichten.
3 Die Kosten sind den Patienten vor der Behandlung bekanntzu-
geben.
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Vorbeugungs-
massnahmen,
Ausschluss von
den Ver-
günstigungen
Verträge
mit privaten
Zahnärzten
1 Die Behandlungen sollen durch geeignete Vorbeugungs-
massnahmen, wie insbesondere durch regelmässige Untersuchungen
der Zähne, auf ein Mindestmass beschränkt werden.
2 Patienten, welche die Vorbeugungsmassnahmen missachten oder
angeordnete Behandlungen ohne triftigen Grund versäumt haben,
sind von den Vergünstigungen ganz oder teilweise auszuschliessen.
Soweit die Volkszahnpflege nicht durch amtliche Zahnärzte
erfolgt, schliessen die Gemeinden Verträge mit privaten Zahnärzten
oder deren Berufsorganisation.
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IV. Allgemeine Vorbeugungsmassnahmen
Grundsatz
1 Der Kantons fördert auch ausserhalb der Schulzahnpflege
vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall.
2 Der Kantonzahnärztliche Dienst kann dazu selbst Aufklärungs-
und andere Massnahmen durchführen.
Subventionen
1 Den Gemeinden können Subventionen an die Kosten von
Massnahmen gewährt werden, die sie selbst oder auf Veranlassung dem
Kantonzahnärztlichen Dienst zur allgemeinen Vorbeugung gegen den
Gebisszerfall anordnen.6
2 Ausserdem können Kurse zur Ausbildung und Weiterbildung von
Zahnärzten und Hilfspersonal für die Schul- und Volkszahnpflege
unterstützt werden.
3 Solche Subventionen können auch für gleichgerichtete gemein-
nützige Aktionen privater Organisationen gewährt werden.6
Voraus-
setzungen
und Art der
Subventionen6
1 Die Subventionen werden nur für Massnahmen ausgerich-
tet, die vorher vom Kantonzahnärztliche Dienst genehmigt worden
sind.
2.5
3 Neben oder anstelle von Geldbeiträgen kann der Kantonzahn-
ärztliche Dienst Drucksachen oder andere Mittel, die sich zu vorbeu-
genden Massnahmen gegen den Gebisszerfall eignen, unentgeltlich
oder verbilligt abgeben.
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Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
V. Gemeinsame Bestimmungen
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Bei der Zahnpflege, vorab bei der Zahnpflege für Kinder Ziel der
und Jugendliche, ist eine systematische Sanierung und regelmässige Behandlungen
Kontrolle der Gebisse anzustreben.
1 Die Behandlungen sollen das notwendige Mass nicht über- Mass der
schreiten und den Verhältnissen entsprechend einfach und zweckmässig Aufwendungen
sein.
2 Aufwendungen werden höchstens bis zu dem Mass berücksich-
tigt, wie es in der kantonalen Volkszahnklinik oder vergleichbaren an-
deren kantonalen Anstalten üblich ist. An unzweckmässige Aufwen-
dungen werden keine Subventionen geleistet.6
3 Leistungen zugunsten von Patienten mit Wohnsitz ausserhalb des
Kantons Zürich werden nicht berücksichtigt.
1 Erbringen die Gemeinden weitergehende Leistungen, als Zusätzliche
sie in dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen der Leistungen
Gesundheitsdirektion vorgesehen sind, werden die Mehrkosten bei
der Berechnung der Staatsbeiträge abgezogen.
2 Die Abzüge können schematisch erfolgen, wenn sich die Mehr-
kosten solcher weitergehender Leistungen nur mit unverhältnismässi-
gem Aufwand berechnen lassen.
von Gemeinden
1 Vor dem Bau von Volkszahnkliniken sind der Gesundheits- Bau von
direktion Raumprogramm und Projekt mit Kostenvoranschlag zur Kliniken
Genehmigung vorzulegen. Das Raumprogramm ist einzureichen, bevor
mit der Projektierung begonnen wird.
2 Vor der Anschaffung fahrbarer Kliniken sind der Gesundheits-
direktions die Pläne mit Kostenvoranschlägen zur Genehmigung vor-
zulegen.
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Von Volkszahnkliniken, die mit amtlichem Personal geführt Voranschläge
werden, sind der Gesundheitsdirektion jährlich Voranschläge über die
Betriebskosten einzureichen.
über die
Betriebskosten
von Kliniken
1 Baubeiträge werden nach Prüfung der abgeschlossenen Auszahlung
Bauabrechnung ausbezahlt.
2 Die Betriebsbeiträge werden je für ein Kalenderjahr im folgen-
den Jahr ausbezahlt.
der Beiträge
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Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
VI. Vollzugsbestimmungen
Vollzugs-
behörden in den
Gemeinden
1 Die Organisation der Schulzahnpflege obliegt den Schul-
gemeinden, die Organisation der Zahnpflege für Jugendliche, der Volks-
zahnpflege und der allgemeinen Vorbeugungsmassnahmen gegen den
Gebisszerfall den politischen Gemeinden.
2 Die Gemeinden können mit Genehmigung des Kantonszahnärzt-
lichen Dienstes abweichende Anordnungen treffen.8
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Inhalt
der Verträge
mit privaten
Zahnärzten
1 In den Verträgen zwischen den Gemeinden und den priva-
ten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation ist die Zusammenarbeit
mit den Zahnärzten sowie deren Entschädigung für die Untersuchun-
gen, Behandlungen und sonstigen Verrichtungen zu regeln.
2 Der Kantonzahnärztliche Dienst kann für diese Verträge im Ein-
vernehmen mit den Gemeinden und der Berufsorganisation der Zahn-
ärzte Muster aufstellen.
Ausführungs-
bestimmungen
der Gesund-
heitsdirektion®
Die Gesundheitsdirektion kann im Rahmen dieser Verord-
nung weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie hört in wich-
tigen Fragen zuvor die Gemeinden und die Berufsorganisation der
Zahnärzte an.
Aufsichts-
und Kontroll-
befugnisse
8 1 Der Kantonzahnärztliche Dienst führt die Aufsicht über
die Durchführung der Zahnpflege und berät die Gemeinden und die
von ihnen zugezogenen Zahnärzte. Die Gemeinden haben ihm auf
Verlangen Bericht zu erstatten.
2 Der Gesundheitsdirektion sind zur Berechnung der Staatsbeiträge
die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle zur Kontrolle
erforderlichen Belege und Aufzeichnungen zu gewähren.
Inkrafttreten
Kantonsrat³ am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
2 Die Staatsbeiträge werden erstmals für das Jahr 1965 ausgerichtet.
6
1 OS 42, 143 und GS VI, 242. Vom Regierungsrat erlassen.
2 LS 832.1.
3 Vom Kantonsrat genehmigt am 15. November 1965.
4 Aufgehoben durch RRB vom 2. Dezember 1987 (OS 50, 256). In Kraft seit
1. Januar 1988.
Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) 818.22
5 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383). In Kraft seit
1. Januar 1991.
6 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383). In Kraft seit
1. Januar 1991.
7 Fassung gemäss RRB vom 3. April 1996 (OS 53, 339). In Kraft seit 1. Januar
1996.
8 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 749; ABI 2010, 2181). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
9 Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 903; ABI 2011, 2886).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
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