818.17
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CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über die finanzielle Unterstützung der öffentlichrechtlichen institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUöfK)
Art. 2
1 Gesuche sind bis spätestens 31. Januar 2022 beim Amt für Verfahren
Jugend und Berufsberatung (Amt) mit dem von diesem zur Verfügung
gestellten Formular einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird
nicht eingetreten.
2 Das Amt entscheidet über die Gesuche und richtet die Ausfall-
entschädigungen aus.
3 Das Amt stellt beim Bundesamt für Sozialversicherungen ein Ge-
such um Finanzhilfe gemäss Art. 4 der Verordnung über Finanzhilfen
an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche
Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung
im Zusammenhang mit Covid-19.
1.4.22-116
1
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Ausserkraft-
setzung
GUöfK