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818.17 GUÖFKLFIPAECLSFC CH-ZH

Art. 2 : Gesetz über die finanzielle Unterstützung der öffentlichrechtlichen institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUöfK)

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Art. 2

1 Gesuche sind bis spätestens 31. Januar 2022 beim Amt für Verfahren

Jugend und Berufsberatung (Amt) mit dem von diesem zur Verfügung

gestellten Formular einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird

nicht eingetreten.

2 Das Amt entscheidet über die Gesuche und richtet die Ausfall-

entschädigungen aus.

3 Das Amt stellt beim Bundesamt für Sozialversicherungen ein Ge-

such um Finanzhilfe gemäss Art. 4 der Verordnung über Finanzhilfen

an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche

Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung

im Zusammenhang mit Covid-19.

1.4.22-116

1

818.17

Ausserkraft-

setzung

GUöfK

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