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818.17 GUÖFKLFIPAECLSFC CH-ZH

Gesetz über die finanzielle Unterstützung der öffentlichrechtlichen institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUöfK) (GUÖFK)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (3 Artikel)

1 Der Kanton gewährt den Institutionen der familienergänzen- Ausfall-

den Kinderbetreuung mit Sitz im Kanton Zürich, die von der öffent- entschädigungen

lichen Hand betrieben werden, auf Gesuch hin Ausfallentschädigun-

gen für die in der Zeit vom 17. März 2020 bis 17. Juni 2020 entgangenen

Betreuungsbeiträge der Eltern.

2 Die Ausfallentschädigungen decken 100% der entgangenen Be-

treuungsbeiträge.

3 Sind in den Betreuungsbeiträgen Kosten für Mahlzeiten und andere

Sachkosten enthalten, werden Fr. 8 pro Tag und Kind abgezogen.

4 Im Übrigen richten sich die Ausrichtung und Bemessung der Aus-

fallentschädigungen sinngemäss nach Art. 2 und 3 der Verordnung vom

18. Juni 2021 über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zuguns-

ten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familien-

ergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-194.

1 Gesuche sind bis spätestens 31. Januar 2022 beim Amt für Verfahren

Jugend und Berufsberatung (Amt) mit dem von diesem zur Verfügung

gestellten Formular einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird

nicht eingetreten.

2 Das Amt entscheidet über die Gesuche und richtet die Ausfall-

entschädigungen aus.

3 Das Amt stellt beim Bundesamt für Sozialversicherungen ein Ge-

such um Finanzhilfe gemäss Art. 4 der Verordnung über Finanzhilfen

an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche

Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung

im Zusammenhang mit Covid-19.

1.4.22-116

1

818.17

Ausserkraft-

setzung

GUöfK

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