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818.16 GUPFKLFSEIPLSFFAC CH-ZH

Art. 2 : Gesetz über die finanzielle Unterstützung der privaten institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUpfK)

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Art. 2

1 Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach

dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach seiner An-

nahme in der Volksabstimmung in Kraft.

2 Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die

Beträge mit sämtlichen Gemeinden abgerechnet sind.

1 OS 77, 132.

2 Inkrafttreten: 1. März 2022.

3 ABI 2021-10-22.

4 SR 862.1.

1.4.22-116

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