818.16
GUPFKLFSEIPLSFFAC
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über die finanzielle Unterstützung der privaten institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUpfK)
Art. 2
1 Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach seiner An-
nahme in der Volksabstimmung in Kraft.
2 Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die
Beträge mit sämtlichen Gemeinden abgerechnet sind.
1 OS 77, 132.
2 Inkrafttreten: 1. März 2022.
3 ABI 2021-10-22.
4 SR 862.1.
1.4.22-116
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