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818.16 GUPFKLFSEIPLSFFAC CH-ZH

Gesetz über die finanzielle Unterstützung der privaten institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUpfK) (GUPFK)

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (2 Artikel)

1 Der Kanton beteiligt sich an den Ausfallentschädigungen

für die Institutionen mit Sitz im Kanton Zürich gemäss der Covid-19-

Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai 20204,

wenn die ordentlichen Subventionen anderer Kantone und der Ge-

meinden weiter ausgerichtet wurden.

2 Er übernimmt die Hälfte des Betrages, der nach Abzug der Betei-

ligung des Bundes von der Ausfallentschädigung verbleibt.

3 Die Gemeinde, in der die Institution ihren Sitz hat, erstattet dem

Kanton den Betrag, den der Kanton über seinen Anteil und den Anteil

des Bundes hinaus geleistet hat.

4 Die zuständige Stelle gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verord-

nung familienergänzende Kinderbetreuung rechnet den Betrag gemäss

Abs. 3 mit der Gemeinde ab.

1 Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach

dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach seiner An-

nahme in der Volksabstimmung in Kraft.

2 Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die

Beträge mit sämtlichen Gemeinden abgerechnet sind.

1 OS 77, 132.

2 Inkrafttreten: 1. März 2022.

3 ABI 2021-10-22.

4 SR 862.1.

1.4.22-116

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