Gesetz über die finanzielle Unterstützung der privaten institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUpfK) (GUPFK)
Gesetzestext (2 Artikel)
1 Der Kanton beteiligt sich an den Ausfallentschädigungen
für die Institutionen mit Sitz im Kanton Zürich gemäss der Covid-19-
Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai 20204,
wenn die ordentlichen Subventionen anderer Kantone und der Ge-
meinden weiter ausgerichtet wurden.
2 Er übernimmt die Hälfte des Betrages, der nach Abzug der Betei-
ligung des Bundes von der Ausfallentschädigung verbleibt.
3 Die Gemeinde, in der die Institution ihren Sitz hat, erstattet dem
Kanton den Betrag, den der Kanton über seinen Anteil und den Anteil
des Bundes hinaus geleistet hat.
4 Die zuständige Stelle gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verord-
nung familienergänzende Kinderbetreuung rechnet den Betrag gemäss
Abs. 3 mit der Gemeinde ab.
1 Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach seiner An-
nahme in der Volksabstimmung in Kraft.
2 Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die
Beträge mit sämtlichen Gemeinden abgerechnet sind.
1 OS 77, 132.
2 Inkrafttreten: 1. März 2022.
3 ABI 2021-10-22.
4 SR 862.1.
1.4.22-116
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