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818.15 OnlinePrüfungen CH-ZH

Rahmenverordnung über die Durchführung von OnlinePrüfungen an der Universität Zürich während der Covid19Pandemie (Covid19RVO OnlinePrüfungen) (OnlinePrüfungen)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

: Covid19RVO OnlinePrüfungen

Die Durchführung von Prüfungen im Rahmen dieser Verord- Zweck

nung dient insbesondere folgenden Zwecken

a. Schutz der Gesundheit aller Studierenden und dem beteiligten Per-

sonal,

b. Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus an der Universität

Zürich (UZH),

c. Verhinderung von Nachteilen für die Studierenden mit Bezug auf

ihr Studium,

d. Planungssicherheit für die Fakultäten mit Bezug auf die Prüfungs-

organisation.

: Covid19RVO OnlinePrüfungen

1 Mündliche, schriftliche und praktische Prüfungen an der UZH Online-

können in elektronischer Form durchgeführt werden (Online-Prüfun- Prüfungen

gen).

2 Online-Prüfungen werden mit elektronischen Endgeräten der Uni-

versität oder mit privaten Endgeräten der Studierenden innerhalb oder

ausserhalb der UZH durchgeführt.

3 Die Universität trifft die erforderlichen Massnahmen zur Gewähr-

leistung des Datenschutzes und der Chancengleichheit der Studieren-

den. Sie trifft insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von unlau-

terem Prüfungsverhalten.

4 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.

: Covid19RVO OnlinePrüfungen

1 Die Studierenden können verpflichtet werden, für Online- Technische

Prüfungen private elektronische Endgeräte einzusetzen und diese mit Grund-

der notwendigen Hard- und Software auszustatten.

ausstattung

1.4.22-116

1

818.15

Covid-19-RVO Online-Prüfungen

2 Sie sorgen für eine stabile und ausreichend leistungsfähige Inter-

netverbindung, wenn die Online-Prüfung ausserhalb der UZH stattfin-

det.

: Covid19RVO OnlinePrüfungen

1 Folgende technische Massnahmen dürfen zur Identitätsbe-

stimmung und Missbrauchsverhinderung eingesetzt werden

a. Bild- und Tonübertragungen ohne Aufzeichnung,

b. punktuelle Standbilder der Studierenden und der Bildschirmober-

fläche.

2 Die punktuellen Standbilder der Studierenden und der Bildschirm-

oberfläche gemäss Abs. 1 lit. b, die zwecks Identitätsbestimmung der

Studierenden und im Rahmen der technischen Überwachung entste-

hen, dürfen zu Beweiszwecken gespeichert und genutzt werden. Sie wer-

den gelöscht, sobald das Prüfungsergebnis rechtskräftig ist.

: Covid19RVO OnlinePrüfungen

1 Die Fakultäten entscheiden, ob und in welcher Form sie im

Rahmen dieser Verordnung und der Regelungen der Universitätslei-

tung Online-Prüfungen durchführen.

2 Sie informieren die Studierenden in der Regel mindestens drei

Wochen vor dem Prüfungstermin über die Durchführung von Online-

Prüfungen und über die Einzelheiten der Prüfungsgestaltung einschliess-

lich der technischen Anforderungen.

3 Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit

gegeben, sich mit dem System von Online-Prüfungen vertraut zu ma-

chen.

: Covid19RVO OnlinePrüfungen

2

1 OS 75, 661; Begründung siehe ABI 2020-12-11.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

3 LS 415.11.

4 Aufgehoben durch URB vom 8. November 2021 (OS 77, 58; ABI 2021-11-19).

In Kraft seit 1. Februar 2022.

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