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Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) (VVEPIG)

34 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

12 1 Der Kantonsärztliche Dienst vollzieht die eidgenössische Zuständigkeit

Epidemiengesetzgebung², soweit diese oder die vorliegende Verordnung

keine anderen Vollzugsorgane bezeichnet. Die Heilmittelversorgung

obliegt der Kantonsapotheke.

2 Der Kantonsärztliche Dienst kann die Befugnisse der Bezirksärzte

unmittelbar ausüben.

1 Unter der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung² sind die Begriff der

Bundesgesetze über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des eidgenössischen

Menschen und über Massnahmen gegen die Tuberkulose sowie die Epidemien-

gesetzgebung

dazu vom Bund erlassenen Vollzugsverordnungen verstanden.

2 Nicht zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung im Sinne die-

ser Verordnung zählen die eidgenössischen Vorschriften über den Lei-

chentransport, über immunbiologische Erzeugnisse und über biologische

Erzeugnisse zur Verwendung am Menschen.

II. Meldewesen

1 Der Kantonsärztliche Dienst12 nimmt die Meldungen der Meldestelle

Ärzte und Laboratorien entgegen und leitet sie an das Bundesamt für

Gesundheit 12 und die übrigen Stellen weiter, die von der Bundesgesetz-

gebung genannt sind oder deren Benachrichtigung aus anderen Grün-

den angezeigt ist.

2 Er kann anordnen, dass auch übertragbare Krankheiten gemeldet

werden müssen, die normalerweise nicht zu melden sind.

1. 10. 20-110

1

818.11 Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG)

III. Mikrobiologische und serologische Untersuchungen

Anerkennungs-

gesuche

Zuständige

Institute und

Kostenfolge

Impfungen

auf Kosten

des Kantons

Impfstoff-

lieferung

Entschädigung

der impfenden

Ärzte

6 Der Kantonsärztliche Dienst12 nimmt die Gesuche der Labo-

ratorien für mikrobiologische und serologische Untersuchungen um An-

erkennung entgegen und leitet sie mit seinem Antrag an das Bundesamt

für Gesundheit12 weiter.

1 Zuhanden der Ärzte und Spitäler führt das Institut für Medi-

zinische Mikrobiologie der Universität Zürich bakteriologische, myko-

logische und serologische, das Institut für Medizinische Virologie der Uni-

versität Zürich virologische und serologische Untersuchungen durch. 12

2 Amtlich angeordnete Untersuchungen von epidemiologischer Be-

deutung sind für Kantonseinwohner unentgeltlich.11

3 Der Kantonsärztliche Dienst kann auch andere Institutionen als

Untersuchungsstelle bezeichnen.12

IV. Schutzimpfungen

10 1 Der Kanton ermöglicht im Rahmen der Massnahmen zur

Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose den Kantonseinwoh-

nern die unentgeltliche Tuberkulinprobe und BCG-Impfung.

2 Sind im Rahmen einer vom Kantonsärztlichen Dienst12 angeord-

neten Impfkampagne zum Schutze der Gesamtbevölkerung oder von

Teilen der Bevölkerung andere Reihenimpfungen durchzuführen, über-

nimmt der Kanton die Kosten.

3 Jeder praxisberechtigte Arzt kann auf Kosten des Kantons impfen.

Der Kantonsärztliche Dienst12 kann auch andere geeignete Stellen dazu

ermächtigen.

10 1 Die Kantonsapotheke liefert den im Kanton praxisberech-

tigten Ärzten und den anderen ermächtigten Impfstellen unentgeltlich

Impfstoffe, welche gemäss § 6 benötigt werden.

2 Sie trifft die Auswahl unter den im Handel erhältlichen Impfstof-

fen in Verbindung mit dem Kantonsärztlichen Dienst12.

10 Für Impfungen gemäss § 6 – ausser für die Verabreichung

von oralen Impfstoffen – richtet der Kanton den Impfstellen folgende

Entschädigungen aus

1. bei Impfungen im Sprechzimmer des Arztes

für jede Impfung

für jede Tuberkulinprobe (Mantoux)

Fr. 12.00

Fr. 5.50

2

Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) 818.11

2. bei Impfungen ausserhalb des Sprechzimmers des Arztes

für jede Impfung

für jede Tuberkulinprobe (Mantoux)

Fr. 7.50

Fr. 3.50

10 Ärzte, die zu besonderen vom Kantonsärztlichen Dienst12 Entschädigung

angeordneten Impfkampagnen zugezogen werden, erhalten vom Staat bei Kollektiv-

eine pauschale Entschädigung von Fr. 120 je Stunde.

Dem Geimpften darf keine Rechnung gestellt werden

1. für Impfstoff, den die Kantonsapotheke unentgeltlich geliefert hat,

2.10 für Impfungen, die dem Kanton verrechnet werden oder mit Impf-

stoff erfolgen, den die Kantonsapotheke unentgeltlich geliefert hat.

1 Der Kantonsärztliche Dienst12 liefert den Ärzten und den

anderen Impfstellen Formulare für die Rechnungstellung an den Kan-

ton. Sie sind ihm innert eines Jahres seit der frühesten darauf verzeich-

neten Impfung einzureichen.

2 Für verspätet gemeldete Impfungen kann die Entschädigung ver-

weigert werden.

5

impfungen

Ausschluss

von Sonder-

rechnungen an

den Geimpften

Formulare für

die Rechnung-

stellung

der impfenden

Ärzte

V. Anordnungen zur Epidemienbekämpfung

1 Der Bezirksarzt ordnet, wo es notwendig ist, die ärztliche Ärztliche Über-

Überwachung von Personen an, die eine übertragbare Krankheit wei- wachung und

terverbreiten können.

Absonderung

2 Er ordnet die Absonderung an, wenn die ärztliche Überwachung

nicht genügt und der behandelnde Arzt die erforderliche Absonderung

nicht durchsetzt oder nicht durchzusetzen vermag.

3...7

1 Der Bezirksarzt ist befugt, Personen, die eine übertragbare Zwangs-

Krankheit weiterverbreiten können, zu verpflichten, Untersuchungen untersuchungen

und Entnahme von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu las-

sen.

2 Er kann, wenn eine Epidemie droht oder ausgebrochen ist, die ärzt-

liche Untersuchung von Personen anordnen, die bestimmte Tätigkeiten

oder Berufe ausüben.

1. 10. 20-110

3

818.11 Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG)

1 Der Kantonsärztliche Dienst12 ist befugt, Personen, die eine

übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, die Ausübung be-

stimmter Tätigkeiten oder Berufe zu verbieten.

2 Er kann zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krank-

heiten Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit anordnen (z. B. Ver-

bot oder Einschränkung von Veranstaltungen, Schliessung von Schulen,

öffentlichen Anstalten und privaten Unternehmen, Verbot des Betre-

tens oder Verlassens bestimmter Gebäude, Verbot des Badens an be-

stimmten Orten).

Die Bezirksärzte sorgen für die notwendigen epidemiologi-

schen Abklärungen. Alle Kantons- und Gemeindestellen haben nötigen-

falls dabei mitzuhelfen.

12 Gesunden Personen, die infolge von Anordnungen des Be-

zirksarztes oder des Kantonsärztlichen Dienstes einen Erwerbsausfall

erleiden, kann die Gemeinde eine Entschädigung ausrichten.

Die Gesundheitsdirektion12 erstattet alljährlich zuhanden des

Bundesrates Bericht über den Vollzug des eidgenössischen Epidemien-

gesetzes³.

1 Kinder, Schüler, Lehrer und andere Personen, die an einer

übertragbaren Krankheit leiden, sind von Schulen, Kindergärten, Kin-

dertagesstätten¹4, Kinderhorten, Tagesheimen für Kinder und ähnlichen

Einrichtungen auszuschliessen, bis sie nicht mehr ansteckend sind.

2...5

3 Bei Personen, bei denen Verdacht auf eine dieser Krankheiten be-

steht, sind die gleichen Massnahmen zulässig.

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§§ 20 und 21.5

1 Den Ausschluss ordnet der behandelnde Arzt oder, wenn

der Erkrankte nicht in ärztlicher Behandlung steht, der Lehrer oder die

zuständige Aufsichtsperson an.

2 Wenn diese Anordnungen nicht ausreichen oder nicht befolgt wer-

den, verfügt die Schulbehörde oder der Bezirksarzt den Ausschluss.

Sie können nötigenfalls ganze Schulklassen, alle Klassen desselben Schul-

hauses oder alle Schulen des Ortes schliessen. Sie lassen sich dabei vom

Schularzt beraten.

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Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) 818.11

VI. Sondermassnahmen

1. Allgemeine Massnahmen

9 Der Kantonsärztliche Dienst12 kann Gemeinden oder ge- Massnahmen

meinnützige Organisationen in den ohne Zwang durchführbaren Mass- ohne Zwang

nahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankhei-

ten unterstützen oder sie mit der Durchführung solcher Massnahmen

beauftragen. Er12 kann eigene Massnahmen treffen.

2. Massnahmen gegen Tuberkulose

12 1 Die Fürsorge für Tuberkulosekranke wird der kantonalen Fürsorge und

Lungenliga übertragen.

Prävention

der Weiter-

2 Die kantonale Lungenliga trifft alle ohne Zwang durchführbaren verbreitung

Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose.

Die Massnahmen in öffentlichen und privaten Schulen und Verweisung auf

Anstalten richten sich nach der eidgenössischen Tuberkulosegesetz- Bundesrecht

gebung.

12 Die Schulen und Anstalten bestimmen die Ärzte und tra- Schul- und

gen die Untersuchungskosten.

Anstaltsärzte

12 1 Die leitenden Organe von Schulen und Anstalten sorgen Vollzugsorgane

für den Vollzug der vorgeschriebenen Massnahmen und ordnen nötigen-

falls die erforderlichen Kontroll- und Zwangsmassnahmen an.

2 Bei privaten Schulen und Anstalten stehen diese Aufgaben und

Befugnisse der örtlichen Gesundheitsbehörde zu. Sie können mit Ge-

nehmigung des Volksschulamtes bzw. des Mittelschul- und Berufsbil-

dungsamtes einer anderen Amtsstelle übertragen werden.

3 In privaten Schulen und Anstalten, welche die vorgeschriebenen

Massnahmen unterlassen, können diese auf Kosten der Schul- oder

Anstaltsinhaber von Amtes wegen angeordnet werden.

1.10.20110

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818.11 Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG)

3. Massnahmen gegen Geschlechtskrankheiten⁹

Zuführung zur

Untersuchung

Personen, die mit Geschlechtskranken Geschlechtsverkehr

hatten, sich durch ihren Lebenswandel einer erhöhten Ansteckungs-

gefahr aussetzen oder sonst in begründetem Verdacht stehen, geschlechts-

krank zu sein, können durch die Polizei einem Arzt zur Untersuchung

zugeführt werden

- wenn sie einem Aufgebot des Bezirksarztes keine Folge leisten,

- wenn sie keinen festen Wohnsitz im Kanton haben oder

- wenn sie sich bei einer Polizeikontrolle über ihre Personalien nicht

ausweisen können.

Anordnungs-

und Vollzugs-

kompetenz

VII. Desinfektion und Entwesung

¹ Der Bezirksarzt ordnet die erforderlichen Desinfektionen

und Entwesungen an, soweit sie nicht der behandelnde Arzt veranlasst

hat.

2 Die vom Bezirksarzt angeordneten Schlussdesinfektionen werden

von der Gemeinde auf deren Kosten durchgeführt.

3 Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihnen ausgebildete Desinfek-

toren zur Verfügung stehen.

⁵

Mithilfe

der Gemeinde

Rekurs

IX. Schlussbestimmungen

§§ 33 und 34.13

Die Gesundheitsbehörden der Gemeinden helfen beim Voll-

zug der Massnahmen, die die Bezirksärzte oder der Kantonsärztliche

Dienst¹² anordnen.

12 Gegen Anordnungen der Bezirksärzte und ihrer Stellvertre-

ter kann bei der Gesundheitsdirektion Rekurs erhoben werden.

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Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) 818.11

Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf Straf-

erlassenen Anordnungen können mit Busse bestraft werden. Die eid- bestimmung

genössischen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Inkrafttreten

Bundesrat am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben

die Verordnung über die übertragbaren Krankheiten vom 4. August

1960 mit Ausnahme des Abschnitts über die Staatsbeiträge,

der Normalarbeitsvertrag für Schulärzte vom 23. Dezember 1954,

die Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über Schutz-

impfungen vom 20. Dezember 1973.

1 OS 45, 502 und GS VI, 231. Vom Bundesrat genehmigt am 13. Juni 1975.

2 SR 818.101 ff.

3 SR 818.101.

4 SR 818.102.

5 Aufgehoben durch RRB vom 6. November 1991 (OS 51, 882). In Kraft seit

1. Januar 1992.

6 Fassung gemäss RRB vom 6. November 1991 (OS 51, 882). In Kraft seit

1. Januar 1992.

7 Aufgehoben durch RRB vom 31. August 1994 (OS 52, 815). In Kraft seit

1. Oktober 1994.

8 Eingefügt durch RRB vom 31. August 1994 (OS 52, 815). In Kraft seit

1. Oktober 1994

9 Fassung gemäss RRB vom 31. August 1994 (OS 52, 815). In Kraft seit

1. Oktober 1994

10 Fassung gemäss RRB vom 20. Dezember 1995 (OS 53, 321). In Kraft seit 1. Januar

1996.

11 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 449; ABI 2007, 2002). In

Kraft seit 1. Dezember 2007.

12 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 746; ABI 2010, 2181). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

13 Aufgehoben durch RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 746; ABI 2010, 2181).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

14 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 379; AB1 2020-06-05). In Kraft

seit 1. August 2020.

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