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Art. 7 : Vollzugsverordnung zur Lebensmittel und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (VVLG)

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Art. 7

1 Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte melden den

zuständigen Stellen die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen

gegen das Lebensmittelgesetz.

2 Sie melden strafbare Handlungen aus dem Zuständigkeitsbereich

gemäss § 1 Abs. 1 auch den Gemeinden, in denen die strafbaren Hand-

lungen begangen worden sind.

Gebühren

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