817.1
VVLGOELDAOUOELAD
CH-ZH
Art. 7 : Vollzugsverordnung zur Lebensmittel und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (VVLG)
Art. 7
1 Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte melden den
zuständigen Stellen die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen
gegen das Lebensmittelgesetz.
2 Sie melden strafbare Handlungen aus dem Zuständigkeitsbereich
gemäss § 1 Abs. 1 auch den Gemeinden, in denen die strafbaren Hand-
lungen begangen worden sind.
Gebühren