817.1
VVLGOELDAOUOELAD
CH-ZH
Art. 5 : Vollzugsverordnung zur Lebensmittel und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (VVLG)
Art. 5
1 Die Gemeinden stellen sicher, dass Private ihre selbst gesam-
melten Pilze kontrollieren lassen können. Sie bestellen hierfür Pilzkont-
rolleurinnen und Pilzkontrolleure und melden diese dem KLZH.
2 Die Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure müssen die Prüfung
der Schweizerischen Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane oder die
Prüfung gemäss der früheren Pilzfachleute-Verordnung vom 26. Juni
1995 bestanden haben.
Datenaustausch
zwischen dem
KLZH und den
Gemeinden