Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
817.1 VVLGOELDAOUOELAD CH-ZH

Art. 5 : Vollzugsverordnung zur Lebensmittel und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (VVLG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

1 Die Gemeinden stellen sicher, dass Private ihre selbst gesam-

melten Pilze kontrollieren lassen können. Sie bestellen hierfür Pilzkont-

rolleurinnen und Pilzkontrolleure und melden diese dem KLZH.

2 Die Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure müssen die Prüfung

der Schweizerischen Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane oder die

Prüfung gemäss der früheren Pilzfachleute-Verordnung vom 26. Juni

1995 bestanden haben.

Datenaustausch

zwischen dem

KLZH und den

Gemeinden

← Art. 4. 1 Die Betriebe reichen die Meldungen bei folgenden Stellen ein: Meldestellen : Vollzugsverordnung zur Lebensmittel und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (VVLG) Vollzugsverordnung zur Lebensmittel und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (VVLG) Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →