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Art. 3 : Vollzugsverordnung zur Lebensmittel und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (VVLG)

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Art. 3

Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet sich Häufigkeit

die Häufigkeit der Kontrollen nach dem gesundheitlichen Gefährdungs- der Betriebs-

potenzial eines Betriebs und den bisherigen Kontrollergebnissen. Melde- kontrollen

pflichtige Änderungen im Betrieb können Anlass für zusätzliche Kont-

rollen sein.

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