817.1
VVLGOELDAOUOELAD
CH-ZH
Art. 3 : Vollzugsverordnung zur Lebensmittel und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (VVLG)
Art. 3
Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet sich Häufigkeit
die Häufigkeit der Kontrollen nach dem gesundheitlichen Gefährdungs- der Betriebs-
potenzial eines Betriebs und den bisherigen Kontrollergebnissen. Melde- kontrollen
pflichtige Änderungen im Betrieb können Anlass für zusätzliche Kont-
rollen sein.