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Art. 2 : Vollzugsverordnung zur Lebensmittel und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (VVLG)

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Art. 2

1 Das Veterinäramt (VETA) ist in folgenden Bereichen zustän- b. Ausnahmen

dig

a. Tierproduktion und Primärproduktion von tierischen Lebensmitteln,

b. Schlachten und Fleischkontrolle,

c. bewilligungspflichtige Zerlegereien, soweit diese keine andere be-

willigungspflichtige Tätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 der Lebensmit-

tel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016

(LGV)5 ausüben.

2 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist im Bereich der Pri-

märproduktion von Pflanzen zuständig.

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