Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
817.1 VVLGOELDAOUOELAD CH-ZH

Vollzugsverordnung zur Lebensmittel und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (VVLG) (VVLG)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1 Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) ist für den Vollzug der Zuständigkeiten

Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände a. Grundsatz

zuständig, soweit dieser dem Kanton übertragen ist.

2 Es kann für Amtsstellen und Private Laboruntersuchungen durch-

führen und weitere Dienstleistungen erbringen. Es erhebt dafür kosten-

deckende Gebühren.

1 Das Veterinäramt (VETA) ist in folgenden Bereichen zustän- b. Ausnahmen

dig

a. Tierproduktion und Primärproduktion von tierischen Lebensmitteln,

b. Schlachten und Fleischkontrolle,

c. bewilligungspflichtige Zerlegereien, soweit diese keine andere be-

willigungspflichtige Tätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 der Lebensmit-

tel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016

(LGV)5 ausüben.

2 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist im Bereich der Pri-

märproduktion von Pflanzen zuständig.

Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet sich Häufigkeit

die Häufigkeit der Kontrollen nach dem gesundheitlichen Gefährdungs- der Betriebs-

potenzial eines Betriebs und den bisherigen Kontrollergebnissen. Melde- kontrollen

pflichtige Änderungen im Betrieb können Anlass für zusätzliche Kont-

rollen sein.

a. dem VETA Meldungen gemäss Art. 20 Abs. 1 und 3 LGV in den

Bereichen gemäss § 2 Abs. 1,

b. dem KLZH Meldungen gemäss Art. 20 Abs. 1 und 3 LGV in den

übrigen Bereichen,

und Betriebs-

register

1. 1. 20-107

1

817.1 VVO zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung

c. dem ALN Meldungen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom

23. November 2005 über die Primärproduktion6.

2 Das KLZH führt über die Meldungen nach Abs. 1 lit. b ein Betriebs-

register.

3 Das ALN führt über die Meldungen nach Abs. 1 lit. a und c ein Be-

triebsregister. Das ALN und das VETA nutzen dieses, soweit es zur Er-

füllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich ist.

Pilzkontrolle

1 Die Gemeinden stellen sicher, dass Private ihre selbst gesam-

melten Pilze kontrollieren lassen können. Sie bestellen hierfür Pilzkont-

rolleurinnen und Pilzkontrolleure und melden diese dem KLZH.

2 Die Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure müssen die Prüfung

der Schweizerischen Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane oder die

Prüfung gemäss der früheren Pilzfachleute-Verordnung vom 26. Juni

1995 bestanden haben.

Datenaustausch

zwischen dem

KLZH und den

Gemeinden

1 Das KLZH und die Gemeinden tauschen Personendaten

aus, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der

Lebensmittelkontrolle sowie kommunale Aufgaben, insbesondere in den

Bereichen der Wirtschafts- und der Baupolizei, zu erfüllen.

2 Das KLZH übermittelt den Gemeinden jährlich ein Verzeichnis

der Lebensmittelbetriebe und eine statistische Auswertung der Ergeb-

nisse der kontrollierten Betriebe. Es stellt den Gemeinden laufend fol-

gende Informationen zur Verfügung

a. Mutationen im Betriebsregister,

b. Meldungen schwerwiegender Verstösse gegen die Lebensmittel- und

Gebrauchsgegenständegesetzgebung.

Meldepflichten

bei Straf-

verfahren

1 Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte melden den

zuständigen Stellen die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen

gegen das Lebensmittelgesetz.

2 Sie melden strafbare Handlungen aus dem Zuständigkeitsbereich

gemäss § 1 Abs. 1 auch den Gemeinden, in denen die strafbaren Hand-

lungen begangen worden sind.

Gebühren

1 Die zuständigen Stellen erheben unter Beachtung der bun-

desrechtlichen Vorgaben Gebühren für Probenahmen, Untersuchungen,

Kontrollen und andere Amtstätigkeiten. Bei kleinem Aufwand können

sie auf die Gebührenerhebung verzichten.

2 Der Personalaufwand wird mit einem Stundenansatz bis Fr. 220

verrechnet. Für den Sachaufwand werden die anfallenden Kosten in

Rechnung gestellt. Zusätzlich werden Schreibgebühren erhoben.

2

VVO zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung

817.1

3 Die zuständigen Stellen können Pauschalen festlegen. Diese richten

sich nach den Durchschnittswerten der gemäss Abs. 2 berechneten Ge-

bühren.

1 OS 74, 252; Begründung siehe ABI 2019-03-15.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.

3 LS 810.1.

4 SR 817.0.

5 SR 817.02.

6 SR 916.020.

1. 1. 20-107

3

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →