Vollzugsverordnung zur Lebensmittel und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (VVLG) (VVLG)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1 Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) ist für den Vollzug der Zuständigkeiten
Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände a. Grundsatz
zuständig, soweit dieser dem Kanton übertragen ist.
2 Es kann für Amtsstellen und Private Laboruntersuchungen durch-
führen und weitere Dienstleistungen erbringen. Es erhebt dafür kosten-
deckende Gebühren.
1 Das Veterinäramt (VETA) ist in folgenden Bereichen zustän- b. Ausnahmen
dig
a. Tierproduktion und Primärproduktion von tierischen Lebensmitteln,
b. Schlachten und Fleischkontrolle,
c. bewilligungspflichtige Zerlegereien, soweit diese keine andere be-
willigungspflichtige Tätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 der Lebensmit-
tel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016
(LGV)5 ausüben.
2 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist im Bereich der Pri-
märproduktion von Pflanzen zuständig.
Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet sich Häufigkeit
die Häufigkeit der Kontrollen nach dem gesundheitlichen Gefährdungs- der Betriebs-
potenzial eines Betriebs und den bisherigen Kontrollergebnissen. Melde- kontrollen
pflichtige Änderungen im Betrieb können Anlass für zusätzliche Kont-
rollen sein.
a. dem VETA Meldungen gemäss Art. 20 Abs. 1 und 3 LGV in den
Bereichen gemäss § 2 Abs. 1,
b. dem KLZH Meldungen gemäss Art. 20 Abs. 1 und 3 LGV in den
übrigen Bereichen,
und Betriebs-
register
1. 1. 20-107
1
817.1 VVO zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung
c. dem ALN Meldungen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom
23. November 2005 über die Primärproduktion6.
2 Das KLZH führt über die Meldungen nach Abs. 1 lit. b ein Betriebs-
register.
3 Das ALN führt über die Meldungen nach Abs. 1 lit. a und c ein Be-
triebsregister. Das ALN und das VETA nutzen dieses, soweit es zur Er-
füllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich ist.
Pilzkontrolle
1 Die Gemeinden stellen sicher, dass Private ihre selbst gesam-
melten Pilze kontrollieren lassen können. Sie bestellen hierfür Pilzkont-
rolleurinnen und Pilzkontrolleure und melden diese dem KLZH.
2 Die Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure müssen die Prüfung
der Schweizerischen Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane oder die
Prüfung gemäss der früheren Pilzfachleute-Verordnung vom 26. Juni
1995 bestanden haben.
Datenaustausch
zwischen dem
KLZH und den
Gemeinden
1 Das KLZH und die Gemeinden tauschen Personendaten
aus, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der
Lebensmittelkontrolle sowie kommunale Aufgaben, insbesondere in den
Bereichen der Wirtschafts- und der Baupolizei, zu erfüllen.
2 Das KLZH übermittelt den Gemeinden jährlich ein Verzeichnis
der Lebensmittelbetriebe und eine statistische Auswertung der Ergeb-
nisse der kontrollierten Betriebe. Es stellt den Gemeinden laufend fol-
gende Informationen zur Verfügung
a. Mutationen im Betriebsregister,
b. Meldungen schwerwiegender Verstösse gegen die Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständegesetzgebung.
Meldepflichten
bei Straf-
verfahren
1 Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte melden den
zuständigen Stellen die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen
gegen das Lebensmittelgesetz.
2 Sie melden strafbare Handlungen aus dem Zuständigkeitsbereich
gemäss § 1 Abs. 1 auch den Gemeinden, in denen die strafbaren Hand-
lungen begangen worden sind.
Gebühren
1 Die zuständigen Stellen erheben unter Beachtung der bun-
desrechtlichen Vorgaben Gebühren für Probenahmen, Untersuchungen,
Kontrollen und andere Amtstätigkeiten. Bei kleinem Aufwand können
sie auf die Gebührenerhebung verzichten.
2 Der Personalaufwand wird mit einem Stundenansatz bis Fr. 220
verrechnet. Für den Sachaufwand werden die anfallenden Kosten in
Rechnung gestellt. Zusätzlich werden Schreibgebühren erhoben.
2
VVO zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung
817.1
3 Die zuständigen Stellen können Pauschalen festlegen. Diese richten
sich nach den Durchschnittswerten der gemäss Abs. 2 berechneten Ge-
bühren.
1 OS 74, 252; Begründung siehe ABI 2019-03-15.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
3 LS 810.1.
4 SR 817.0.
5 SR 817.02.
6 SR 916.020.
1. 1. 20-107
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