Spitalärzteverordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
An den kantonalen Spitälern besteht die Funktion von Spi- Funktion
talärztinnen und -ärzten. Ihr Tätigkeitsgebiet beschränkt sich in der
Regel auf die Betreuung von Patientinnen und Patienten.
Die Arbeitszeit für Spitalärztinnen und -ärzte beträgt 45 Wo- Arbeitszeit
chenstunden.
1 Spitalärztinnen und -ärzte stehen nicht in Weiterbildung zur Weiter- und
Fachärztin bzw. zum Facharzt.
Fortbildung
2 Für die Fortbildung im Sinne der FMH-Vorschriften werden höchs-
tens zehn Arbeitstage pro Jahr gewährt, wovon mindestens drei Tage
interne Fortbildung.
3 Die für das Einsatzgebiet weiter erforderliche allgemeine Weiter-
und Fortbildung richtet sich nach den Gegebenheiten der Kliniken und
Institute. Diese bezeichnen die Anzahl der an die Arbeitszeit anzu-
rechnenden Stunden in Absprache mit der Spitalleitung.
Spitalärztinnen und -ärzte dürfen Patientinnen und Patienten Tätigkeit
weder stationär noch ambulant auf eigene Rechnung untersuchen oder auf eigene
behandeln.
Rechnung
Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach Übrige
den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestim- Anstellungs-
mungen der Gesundheitsgesetzgebung und Weisungen der Gesundheits- bedingungen
direktion.
1 OS 65, 611; Begründung siehe ABI 2010, 1722.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
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