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Spitalärzteverordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (5 Artikel)

An den kantonalen Spitälern besteht die Funktion von Spi- Funktion

talärztinnen und -ärzten. Ihr Tätigkeitsgebiet beschränkt sich in der

Regel auf die Betreuung von Patientinnen und Patienten.

Die Arbeitszeit für Spitalärztinnen und -ärzte beträgt 45 Wo- Arbeitszeit

chenstunden.

1 Spitalärztinnen und -ärzte stehen nicht in Weiterbildung zur Weiter- und

Fachärztin bzw. zum Facharzt.

Fortbildung

2 Für die Fortbildung im Sinne der FMH-Vorschriften werden höchs-

tens zehn Arbeitstage pro Jahr gewährt, wovon mindestens drei Tage

interne Fortbildung.

3 Die für das Einsatzgebiet weiter erforderliche allgemeine Weiter-

und Fortbildung richtet sich nach den Gegebenheiten der Kliniken und

Institute. Diese bezeichnen die Anzahl der an die Arbeitszeit anzu-

rechnenden Stunden in Absprache mit der Spitalleitung.

Spitalärztinnen und -ärzte dürfen Patientinnen und Patienten Tätigkeit

weder stationär noch ambulant auf eigene Rechnung untersuchen oder auf eigene

behandeln.

Rechnung

Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach Übrige

den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestim- Anstellungs-

mungen der Gesundheitsgesetzgebung und Weisungen der Gesundheits- bedingungen

direktion.

1 OS 65, 611; Begründung siehe ABI 2010, 1722.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.

1. 1. 11 - 71

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