813.31
RWVOSRSSOSauv
CH-ZH
Art. 39 : Verordnung über das Rettungswesen (RWV)
Art. 39
1 Verlegungsdienste dürfen Isolettentransporte durchführen,
wenn
a. sie dabei die Vorgaben von § 26 einhalten,
b. sie für deren Alarmierung und die Kommunikation die von der
ELZ festgelegten technischen Mittel einsetzen,
c. sie über eine Vereinbarung mit einem Spital für die Durchführung
von Isolettentransporten verfügen und
d. die Fahrzeuge rund um die Uhr für Isolettentransporte bereitste-
hen (24h-Verfügbarkeit).
2 Die bei Isolettentransporten eingesetzten Fahrzeuge dürfen mit
Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet sein. Diese Einsätze wer-
den über die ELZ disponiert.