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Art. 39 : Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

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Art. 39

1 Verlegungsdienste dürfen Isolettentransporte durchführen,

wenn

a. sie dabei die Vorgaben von § 26 einhalten,

b. sie für deren Alarmierung und die Kommunikation die von der

ELZ festgelegten technischen Mittel einsetzen,

c. sie über eine Vereinbarung mit einem Spital für die Durchführung

von Isolettentransporten verfügen und

d. die Fahrzeuge rund um die Uhr für Isolettentransporte bereitste-

hen (24h-Verfügbarkeit).

2 Die bei Isolettentransporten eingesetzten Fahrzeuge dürfen mit

Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet sein. Diese Einsätze wer-

den über die ELZ disponiert.

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