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Art. 2 : Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

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Art. 2

8

1 Einsätze der Kategorien A bis D sowie Isolettentransporte Einsätze

nach § 39 Abs. 2 werden durch die Einsatzleitzentrale (ELZ) dispo-

niert.

2 Die ELZ bietet die Einsatzmittel direkt oder über die verantwort-

liche Leitstelle des Luftrettungsdienstes auf. Sie kann weitere Ressour-

cen aufbieten.

3 Soweit es um die Flugsicherheit geht, erfolgt die Koordination

durch die Leitstelle des jeweiligen Luftrettungsdienstes.

4 Rettungsdienste setzen für ihre Alarmierung und die Kommuni-

kation die von der ELZ festgelegten technischen Mittel ein.

der Kategorien

A bis D

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