813.31
RWVOSRSSOSauv
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über das Rettungswesen (RWV)
Art. 2
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1 Einsätze der Kategorien A bis D sowie Isolettentransporte Einsätze
nach § 39 Abs. 2 werden durch die Einsatzleitzentrale (ELZ) dispo-
niert.
2 Die ELZ bietet die Einsatzmittel direkt oder über die verantwort-
liche Leitstelle des Luftrettungsdienstes auf. Sie kann weitere Ressour-
cen aufbieten.
3 Soweit es um die Flugsicherheit geht, erfolgt die Koordination
durch die Leitstelle des jeweiligen Luftrettungsdienstes.
4 Rettungsdienste setzen für ihre Alarmierung und die Kommuni-
kation die von der ELZ festgelegten technischen Mittel ein.
der Kategorien
A bis D