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813.31 RWVOSRSSOSauv CH-ZH

Verordnung über das Rettungswesen (RWV) (RWV)

55 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (55)

Gesetzestext (55 Artikel)

Die Rettungseinsätze und Verlegungstransporte werden nach Einsatz-

Massgabe des Gesundheitszustandes der Patientin oder des Patienten kategorien

in die Kategorien A bis F gemäss Anhang 1 eingeteilt.

8

1 Einsätze der Kategorien A bis D sowie Isolettentransporte Einsätze

nach § 39 Abs. 2 werden durch die Einsatzleitzentrale (ELZ) dispo-

niert.

2 Die ELZ bietet die Einsatzmittel direkt oder über die verantwort-

liche Leitstelle des Luftrettungsdienstes auf. Sie kann weitere Ressour-

cen aufbieten.

3 Soweit es um die Flugsicherheit geht, erfolgt die Koordination

durch die Leitstelle des jeweiligen Luftrettungsdienstes.

4 Rettungsdienste setzen für ihre Alarmierung und die Kommuni-

kation die von der ELZ festgelegten technischen Mittel ein.

der Kategorien

A bis D

1 Rettungsdienste dürfen Einsätze der Kategorien Dund E Einsätze

mit Rettungstransportwagen fahren, wenn

a. das Spital den Einsatz der ELZ gemäss deren Vorgaben gemeldet

hat und

b. die ELZ den Einsatz bewilligt hat.

2 Verlegungstransporte der Kategorie E, die nicht mit einem Ret-

tungstransportwagen gefahren werden, müssen nicht von der ELZ dis-

poniert werden.

der Kategorien

D und E

1 Die Rettungsdienste stellen sicher, dass ihre Mitarbeiten- Alarmierung

den bei Grossereignissen über die ELZ alarmiert werden können.

2 Die Rettungsdienste setzen die von der ELZ für diese Alarmie-

rung festgelegten technischen Mittel ein.

bei Gross-

ereignissen

1.10.19-106

1

813.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

Ärztliche

Begleitung bei

Verlegungen

der Kategorie D

Zustandsver-

schlechterung

während

Verlegung

Einsatz des

bestmöglichen

Einsatzmittels

Bestmögliches

Einsatzmittel

1 Bei planbaren, nicht dringlichen Verlegungen einer Patien-

tin oder eines Patienten der Kategorie D, die oder der ärztlicher Be-

gleitung bedarf, muss das Spital die oder den begleitende/n fachlich

qualifizierte/n Ärztin oder Arzt stellen.

2 Bei nicht planbaren, dringlichen Verlegungen können Notärztin-

nen und Notärzte eingesetzt werden.

3 Verlegungen mit Rettungshelikoptern erfolgen in Begleitung des

Rettungsteams des Rettungshelikopters.7

1 Verschlechtert sich der Zustand einer Patientin oder eines

Patienten während einer Verlegung der Kategorie E so, dass medizi-

nische Massnahmen erforderlich sind, die über die Befugnisse eines

Verlegungsdienstes hinausgehen, informiert das Verlegungsteam die

ELZ über den Zustand der Patientin oder des Patienten sowie über

den Standort und den Zielort.

2 Die ELZ entscheidet über das weitere Vorgehen und koordiniert

die Einsätze der beteiligten Organisationen.

2. Abschnitt: Flexible Nächst-Best-Rettungsmittel-Disposition

1 Die ELZ disponiert das bestmögliche Einsatzmittel unab-

hängig von der Gebietszuständigkeit:8

a. bei Rettungseinsätzen der Kategorie A,

b. bei Rettungseinsätzen der Kategorie B, bei denen die Patientin oder

der Patient vital gefährdet ist,

c. bei Luftrettungseinsätzen.

2 Bei den übrigen Einsätzen bietet die ELZ ein Rettungsfahrzeug

des für den Einsatzort örtlich zuständigen Rettungsdienstes auf.

1 Als bestmögliches Einsatzmittel im Sinne von § 7 Abs. 1 gilt

dasjenige Fahrzeug oder Luftrettungsmittel,

a. das gemäss Routing unter Berücksichtigung der topografischen

Gegebenheiten, der Verkehrslage und der Wetterverhältnisse am

schnellsten am Einsatzort ist und

b. das die Rettung der Patientin oder des Patienten unter Berücksich-

tigung der taktischen Einsatzlage am besten gewährleisten kann.

2 Die ELZ berücksichtigt bei der Bestimmung des bestmöglichen

Einsatzmittels insbesondere die Ausrück-, Anfahrt-, Flug- und Lande-

zeiten.

2

Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

813.31

1 Die ELZ kann bodengebundene Einsatzmittel auch ohne Verschiebung

Vorliegen eines Einsatzes verschieben oder ihnen für eine bestimmte von Einsatz-

Zeit Warteräume zuweisen.8

2 Die zugewiesenen Warteräume können auch ausserhalb der Ge-

bietszuständigkeit der Rettungsdienste liegen.

mitteln in

Warteräume

Die ELZ setzt diejenigen Notärztinnen und Notärzte ein, Disposition der

die am schnellsten am Einsatzort sind.

Notärztinnen

und Notärzte

8 1 Die Direktion legt fest, bei welchen Diagnosen die Ret- Nächst-Best-

tungsdienste die Patientin oder den Patienten in das Nächst-Best-Spital Spital

zu transportieren haben.

2 Als Nächst-Best-Spital gilt das Spital, das

a. am schnellsten erreicht werden kann,

b. genügend Kapazitäten hat, um die Patientin oder den Patienten zu

versorgen, und

c. über die für die Versorgung erforderlichen Leistungsaufträge ver-

fügt.

Notfallstationen

Die Übergabe von Patientinnen und Patienten von den Patienten-

Rettungsdiensten an die Notfallstationen erfolgt gemäss dem von übergabe an

der Schweizerischen Gesellschaft für Notfall- und Rettungsmedizin

(SGNOR) definierten Übergabeprozess (Interdisziplinäre Arbeits-

gruppe - <<Übergabeprozess Rettungsdienst – Notfallstation», rev. 2009,

V1 6/2005).

3. Abschnitt: Rettungs- und Verlegungsdienste

A. Bewilligungsarten

1 Es gibt folgende Betriebsbewilligungen im Sinne von § 35 Bewilligungs-

Abs. 1 lit. f des Gesundheitsgesetzes (GesG)

a. Bewilligung für Rettungsdienste (Einsätze der Kategorien A bis D),

b. Bewilligung für Verlegungsdienste (Einsätze der Kategorie E).

2 Dienste, die Einsätze der Kategorie F fahren, benötigen keine

Betriebsbewilligung.

arten

1. 10. 19-106

3

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B. Rettungsdienste

Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

Ärztliche

Leitung

a. fachliche

Voraus-

setzungen

b. Pflichten

c. Delegation

ärztlicher

Massnahmen

Operative

Leitung

a. fachliche

Voraus-

setzungen

Der Rettungsdienst wird medizinisch geleitet von einer Ärz-

tin oder einem Arzt, die oder der

a. eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich hat,

b. über den Fähigkeitsausweis Notärztin/Notarzt SGNOR verfügt und

c.8 in der Regel eine klinische Tätigkeit in einem Spital ausübt.

1 Die ärztliche Leitung ist für die Einhaltung der gesund-

heitspolizeilichen Vorschriften (vgl. § 36 Abs. 1 lit. d GesG) verant-

wortlich und sorgt dafür, dass die rettungsdienstliche Tätigkeit lege

artis erbracht wird.

2 Die ärztliche Leitung

a. steht den Notärztinnen und Notärzten am Einsatzort für Support

telefonisch zur Verfügung oder stellt diesen Support sicher,

b. stellt die fachliche Qualifikation der bei diesem Rettungsdienst

tätigen Notärztinnen und Notärzte sicher,

c. regelt die ärztliche Delegation in den Stellenbeschreibungen der

Mitarbeitenden und visiert diese.

1 Die ärztliche Leitung delegiert Massnahmen wie Medika-

tion und invasive Massnahmen an Mitarbeitende des Rettungsdiens-

tes.

2 Zu delegierten Tätigkeiten sind Mitarbeitende zugelassen, wenn

sie von der ärztlichen Leitung dafür instruiert worden sind und eine

von der ärztlichen Leitung durchgeführte strukturierte und dokumen-

tierte Prüfung bestanden haben. Die Prüfung ist alle zwei Jahre zu wie-

derholen.

3 Massnahmen und Delegation

a. sind in einem Konzept zu beschreiben,

b. werden ad personam erteilt,

с. sind auf höchstens zwei Jahre zu befristen,

d. sind einzeln zu bezeichnen und

e. müssen auf anerkannten medizinischen Richtlinien basieren.

8 Bodengebundene Rettungsdienste werden operativ von der

ärztlichen Leitung geführt oder von einer Person, die eine Ausbildung

zur dipl. Rettungssanitäterin HF oder zum dipl. Rettungssanitäter HF

oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung abgeschlossen hat.

4

Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

813.31

1 Die operative Leitung von bodengebundenen und Luftret- b. Pflichten

tungsdiensten ist dafür verantwortlich, dass der Rettungsdienst die An-

forderungen gemäss §§ 19–31 einhält.8

2 Sie gewährleistet telefonischen Support für nicht medizinische

Fragestellungen während der Einsätze.

8 1 Bodengebundene Rettungsdienste sind verpflichtet, genü- Vorhalte-

gend Kapazitäten vorzuhalten und die Hilfsfristen einzuhalten.

leistungen

und Einsatz-

2 Rettungsdienste stehen rund um die Uhr für Einsätze bereit (24h- bereitschaft

Verfügbarkeit).

3 Die Gesundheitsdirektion legt die Hilfsfristen fest und beurteilt,

ob sie eingehalten sind und ob die Rettungsdienste genügend Vorhalte-

leistungen erbringen.

4 Die Luftrettungsdienste informieren die ELZ fortwährend über die

geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeit der Einsatzmittel.

8 1 Das auf einem bodengebundenen Rettungsmittel einge- Anforderungen

setzte Rettungsteam umfasst mindestens zwei Personen, die über ein an Personal und

eidgenössisches oder ein eidgenössisch anerkanntes Diplom als Ret- Rettungsteam

tungssanitäterin oder -sanitäter HF verfügen.

2 Eine der Personen darf sich in Ausbildung zum Diplom als Ret-

tungssanitäterin oder -sanitäter HF befinden.

3 Eine Berufsbildnerin oder ein Berufsbildner im Sinne von Art. 45

des Berufsbildungsgesetzes (BBG)5 darf höchstens zwei Auszubildende

betreuen und muss pro betreute/n Auszubildende/n ein Arbeitspen-

sum von mindestens 0,3 Vollzeitäquivalenten aufweisen.

4 Bei Luftrettungsmitteln umfasst das Rettungsteam mindestens eine

Notärztin oder einen Notarzt mit Fähigkeitsausweis Notärztin/Notarzt

SGNOR sowie eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter HF

mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Diplom.

5 Rettungsdienste stellen sicher, dass ihre Mitarbeitenden in der

Anwendung der mitgeführten medizinischen Geräte geschult sind.

1 Der Rettungsdienst bildet seine Mitarbeitenden mindes- Weiterbildung

tens 40 Stunden im Jahr gemäss Anhang 2 weiter.

2 Kursinhalt und Dauer betriebsinterner und externer Weiterbil-

dungen sind zu dokumentieren. Der Besuch der externen Kurse ist mit

einer Kursbestätigung zu belegen.

1 Ein Zweischichtbetrieb der Bodenrettung benötigt mindes- Richtwerte für

tens 2,55 Stellenäquivalente pro Stelle und Schicht.8

die Stellenbeset-

zung bei einem

Zweischicht-

betrieb

1. 10. 19-106

5

813.31

Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

2 Bei einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 220 Arbeits-

tagen zu 8,4 Stunden benötigt ein Rettungstransportwagen 10,2 Stel-

lenäquivalente.

3 Es dürfen maximal 10 Prozent des Gesamtstellenplans für die

Besatzung der Rettungstransportwagen mit Aushilfs- oder Gelegen-

heitsmitarbeitenden ohne Verpflichtung zur ständigen Abrufbereit-

schaft besetzt werden.

4 Auszubildende werden höchstens mit einem Vollzeitäquivalent

von 0,5 angerechnet.

1 Rettungstransportwagen entsprechen den Richtlinien des

Interverbandes für Rettungswesen (IVR) für den Bau und die Ausrüs-

a. Rettungs-

transportwagen tung von Sanitätsfahrzeugen vom 9. April 2005 und der Europäischen

Norm CEN 1789:2007+A2.

(RTW)

b. Notarzt-

2 Sie verfügen über eine festeingebaute Polycom-Funkausrüstung

und zwei Handfunkgeräte pro Fahrzeug, die gemäss den Vorgaben der

ELZ programmiert sind, sowie über mindestens ein Mobiltelefon, des-

sen Nummer der ELZ bekannt zu geben ist.

3 Sie verfügen über ein EKG mit einer Standardableitung mit zwölf

Elektroden. Der Rettungsdienst gewährleistet, dass die Standardablei-

tung des EKG kompetent beurteilt wird.

4 Die Ausrüstung des Rettungstransportwagens muss insbesondere

für Neugeborene ab der 36. Schwangerschaftswoche und für Erwach-

sene bis zu einem Körpergewicht von 220 kg geeignet sein.

5 Die Geräte der Rettungstransportwagen orientieren sich an den

internationalen Richtlinien von ILCOR (International Liaison Com-

mittee on Resuscitation).

Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) und ihre medizinische Aus-

einsatzfahrzeug rüstung entsprechen mindestens Anhang 2 der IVR-Richtlinien für den

Bau und die Ausrüstung von Sanitätsfahrzeugen vom 9. April 2005 und

der DIN 75079:2009-11.

c. mobile

Ausrüstung

d. medizinische

Rettungsdienste verfügen über ein Beatmungsgerät mit In-

tensivstandard (präklinisches IPS-Beatmungsgerät), das ein erweiter-

tes Monitoring wie invasive Blutdruckmessung und Capnometrie be-

herrscht. Dieses Beatmungsgerät muss den Einsatzteams innerhalb

von 30 Minuten für IPS-/Schockraum-Verlegungen zur Verfügung ste-

hen.

8 1 Die Ausrüstung der Rettungsmittel muss den begleitenden

Ausrüstung und ärztlichen oder pflegerischen Fachkräften eine fachgerechte Betreuung

Betreuung

der Patientin oder des Patienten ermöglichen.

6

Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

813.31

2 Bei geplanten Transporten gewährleistet das verlegende Spital die

Betreuung der Patientin oder des Patienten durch ärztliches oder pflege-

risches Fachpersonal, wenn das Team des Rettungsmittels erklärt, dass

es die Patientenbetreuung nicht allein gewährleisten kann und

a. die Patientin oder der Patient intensivmedizinischer Betreuung be-

darf oder

b. spezielles Equipment zum Einsatz kommt, das nicht zur Basisausrüs-

tung des Rettungsmittels gehört.

3 Der Rettungsdienst ist dafür verantwortlich, dass die Spezialausrüs-

tung nach Abs. 2 lit. b bestmöglich und in Übereinstimmung mit den ein-

schlägigen technisch-rechtlichen Vorgaben befestigt wird.

7 1 Rettungshelikopter entsprechen den europäischen Nor-e. Rettungs-

men EN 13718-1:2014-12 und EN 13718-2:2015-05.

2 Die technische Ausrüstung erlaubt den elektronischen Datenaus-

tausch mit dem Spital insbesondere über die Patientin oder den patien-

ten und betreffend die Anmeldung beim Spital.

3 Rettungshelikopter verfügen über technische Geräte, die ihren

Standort und ihre Verfügbarkeit fortwährend der ELZ übermitteln. Die

Standortbestimmung erfolgt automatisch. Der Verfügbarkeitsstatus wird

durch die Pilotin oder den Piloten und das Rettungsteam aktuell gehal-

ten.

helikopter

(RTH)

7 1 Einsätze der Luftrettung erfolgen unter Einhaltung der Luftrettungs-

luftrechtlichen Vorgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) einsätze

und der European Aviation Safety Agency (EASA).

2 Bei einem Status 5, 6 oder 7 gemäss Anhang 3 geht die ELZ davon

aus, dass der Rettungshelikopter einsatzbereit ist und der Start innert

weniger Minuten erfolgen kann.

3 Kann ein Luftrettungsunternehmen einen angeordneten Einsatz

nicht sofort mit dem von der ELZ vorgesehenen Rettungshelikopter

ausführen, teilt es dies umgehend der ELZ mit. Die ELZ disponiert den

Einsatz neu.

4 Während des Einsatzes kommuniziert die ELZ mit der Besatzung

des Rettungshelikopters über den R-Kanal. Die Einweisung am Lande-

platz kann über Polycom erfolgen.

5 Die Luftrettungsunternehmen stellen sicher, dass ein Rettungsheli-

kopter einen besetzten Landeplatz bei Bedarf ohne unnötigen Zeitver-

lust freigeben kann.

1 Der Rettungsdienst verfügt über ein Betriebshandbuch, in Betriebs-

dem seine Strukturen und Prozesse beschrieben sind.

2 Das Betriebshandbuch ist laufend zu aktualisieren.

handbuch

.10.19 - 106

7

813.31

Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

Datenerfassung

8 1 Die Rettungsdienste erfassen sämtliche Einsatzdaten in

einem elektronisch geführten Einsatzprotokoll.

2 Das Einsatzprotokoll enthält mindestens eine Zeiterfassung und

weitere von der Gesundheitsdirektion festgelegte Daten.

3 Bodengebundene Rettungsdienste führen die Kostendaten nach

den Vorgaben der Koordinationskonferenz Leistungserbringer Ambu-

lanz (KLA), Reporting-Set, Fassung vom 30. September 2014.

4 Rettungsdienste erheben die Kennzahlen gemäss Vorgaben der

Gesundheitsdirektion.

Bekleidungs-

richtlinien

Schulung First-

Responder

Überprüfung

der Einsatz-

konzepte für

Veranstaltungen

8 Bodengebundene Rettungsdienste halten die Richtlinien für

die persönliche Schutzausrüstung von Personal in sanitätsdienstlichen

Einsatz (Bekleidungsrichtlinien) des IVR (Ausgabe 2017) und die Norm

EN ISO 20471:2013 ein.

Der Rettungsdienst schult die von den Gemeinden seines

Einsatzgebietes bezeichneten First-Responder (Feuerwehr, Polizei,

Hausärztinnen und -ärzte) für Herz-Kreislauf-Einsätze und Reanima-

tion und bindet sie in sein Rettungssystem ein.

1 Der Rettungsdienst berät die in seinem Einzugsgebiet täti-

gen Vereine und Organisationen zu Fragen der sanitätsdienstlichen

Veranstaltungen Versorgung bei Veranstaltungen.

2 Er prüft auf Antrag dieser Vereine und Organisationen deren

Einsatzkonzepte für die sanitätsdienstliche Versorgung von Veranstal-

tungen mit weniger als 10000 Besucherinnen und Besuchern auf Basis

der Richtlinien für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Veranstal-

tungen des IVR (genehmigt vom Vorstand des IVR am 24. April 2003

und der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz [heute: Schwei-

zerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -di-

rektoren, GDK] am 3. Juli 2003).

3 Erlangt ein Rettungsdienst Kenntnis von einer Veranstaltung mit

mehr als 10000 Besucherinnen und Besuchern in seinem Einzugs-

gebiet, ist er zur Meldung an die ELZ verpflichtet.

C. Verlegungsdienste

Ärztliche

Leitung

a. fachliche

Voraus-

setzungen

Der Verlegungsdienst wird medizinisch geleitet von einer

Ärztin oder einem Arzt, die oder der über eine Berufsausübungsbewil-

ligung für den Kanton Zürich verfügt.

8

Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

813.31

¹ Die ärztliche Leitung ist für die Einhaltung der gesund- b. Pflichten

heitspolizeilichen Vorschriften (vgl. § 36 Abs. 1 lit. d GesG) verant- und Delegation

wortlich und sorgt dafür, dass die verlegungsdienstliche Tätigkeit legemass nahmen

artis erbracht wird.

2 Sie regelt die Delegation in den Stellenbeschreibungen der Mit- ärztlicher Mass-

arbeitenden und visiert diese.

3 Die Delegation ärztlicher Tätigkeiten richtet sich nach § 16 Abs. 2

und 3.

Der Verlegungsdienst wird operativ geleitet von einer Trans- Operative

portsanitäterin oder einem Transportsanitäter mit eidgenössischem oder Leitung

eidgenössisch anerkanntem Fachausweis. a. fachliche

Voraus-

setzungen

¹ Die operative Leitung ist dafür verantwortlich, dass der b. Pflichten

Verlegungsdienst die Anforderungen gemäss §§ 36–40 einhält.

2 Sie gewährleistet telefonischen Support für nicht medizinische

Fragestellungen während der Einsätze.

¹ Das auf einem Transportmittel eingesetzte Verlegungsteam Anforderungen

umfasst mindestens zwei Personen. an Personal/

2 Eine dieser Personen muss über einen eidgenössischen oder einen Verlegungsteam

eidgenössisch anerkannten Fachausweis als Transportsanitäterin oder

-sanitäter verfügen.

3 Dauert ein Transport voraussichtlich länger als sechs Stunden,

müssen beide Personen über den Fachausweis verfügen.

4 Verfügt eine der beiden Personen über den Fachausweis, darf die

andere Person sich in Ausbildung zu diesem Fachausweis befinden.

¹ Der Verlegungsdienst bildet seine Mitarbeitenden im Um- Weiterbildung

fang von mindestens 20 Stunden im Jahr weiter.

2 Kursinhalt und Dauer betriebsinterner und externer Weiterbil-

dungen sind zu dokumentieren. Der Besuch der externen Kurse ist mit

einer Kursbestätigung zu belegen.

¹ Krankentransportwagen (KTW) entsprechen der Europäi- Kranken-

schen Norm CEN 1789:2007+A2. transportwagen

2 Sie dürfen nicht mit Blaulicht und Wechselklanghorn (Sonder- (KTW)

signalanlage) ausgerüstet sein.

3 Sie verfügen über mindestens ein Mobiltelefon pro Fahrzeug. Die

Telefonnummer ist der ELZ bekannt zu geben.

4 Die Geräte der Krankentransportwagen orientieren sich an den

internationalen Richtlinien von ILCOR (International Liaison Com-

mittee on Resuscitation).

1. 10. 19-106

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813.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

Isoletten-

transporte

1 Verlegungsdienste dürfen Isolettentransporte durchführen,

wenn

a. sie dabei die Vorgaben von § 26 einhalten,

b. sie für deren Alarmierung und die Kommunikation die von der

ELZ festgelegten technischen Mittel einsetzen,

c. sie über eine Vereinbarung mit einem Spital für die Durchführung

von Isolettentransporten verfügen und

d. die Fahrzeuge rund um die Uhr für Isolettentransporte bereitste-

hen (24h-Verfügbarkeit).

2 Die bei Isolettentransporten eingesetzten Fahrzeuge dürfen mit

Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet sein. Diese Einsätze wer-

den über die ELZ disponiert.

1 Der Verlegungsdienst verfügt über ein Betriebshandbuch,

in dem seine Strukturen und Prozesse beschrieben sind.

2 Das Betriebshandbuch ist laufend zu aktualisieren.

Betriebliche

Organisation

Betriebs-

handbuch

Ersthelfer-

organisationen

a. Nothilfe-

massnahmen

4. Abschnitt: Sanitätsdienstlicher Postendienst

1 Ersthelferorganisationen und deren Mitglieder oder Mit-

glieder oder Mit-

arbeitende dürfen an Veranstaltungen im Auftrag des Veranstalters

sanitätsdienstlichen Postendienst vor Ort leisten und Nothilfemass-

nahmen erbringen, soweit

a. die Nothilfemassnahmen Lerninhalt sind der Ausbildung zum Erst-

helfer der Stufen 1 bis 3 gemäss Richtlinien des IVR zur Qualitäts-

sicherung von Ersthelferausbildungsorganisationen (Ausgabe 2017)

und gemäss den Reglementen für die Stufen 1 bis 3 des IVR für die

Ersthelferausbildung im Rettungswesen (Ausgaben 2017) und

b. die Mitglieder und Mitarbeitenden, welche die Massnahmen er-

bringen, die entsprechenden Kurse besucht haben.

2 Nothilfemassnahmen der Stufe 3 der in Abs. 1 lit. a genannten

Richtlinien und Reglemente und weitergehende rettungsdienstliche

und ärztliche Massnahmen wie invasive Eingriffe und die Abgabe von

Medikamenten dürfen nur gestützt auf eine ärztliche Delegation im

Sinne von § 16 und § 33 Abs. 3 ergriffen werden. Die Massnahmen er-

folgen unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes, die

oder der über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich

und über den Fähigkeitsausweis Notärztin/Notarzt SGNOR verfügt.

10

Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

813.31

1 Ersthelferorganisationen informieren den zuständigen Ret- b. Koordination

tungsdienst frühzeitig über ihre Einsätze an Veranstaltungen und be- mit Rettungs-

sprechen mit ihm das Vorgehehen bei Notfalleinsätzen und transpor- dienst

ten.

2 Patientinnen und Patienten dürfen nur von Rettungsdiensten

transportiert werden, die über die für den Transport erforderliche Be-

willigung im Sinne von § 13 lit. a verfügen.

5. Abschnitt: Aufsicht

1 Ein Expertengremium überprüft im Auftrag der Gesund- Experten-

heitsdirektion die Einhaltung der Anforderungen an die Rettungs- und gremium

Verlegungsdienste.

2 Das Expertengremium führt Expertenbesuche und Inspektionen

durch und erarbeitet Empfehlungen zuhanden der Gesundheitsdirek-

tion.

3 Es berät die Gesundheitsdirektion insbesondere bei der Beur-

teilung und Festlegung der Hilfsfristen und Vorhalteleistungen (§ 19

Abs. 3) sowie der Entwicklung von Dispositionsrichtlinien und deren

Überarbeitung.

a. Auftrag

1 Die Gesundheitsdirektion ernennt die Mitglieder des Ex- b. Zusammen-

pertengremiums. setzung

2 Das Expertengremium setzt sich zusammen aus Vertreterinnen

und Vertretern der Gesundheitsdirektion, der Rettungsdienste, der

Verlegungsdienste, der ELZ, der Notärztinnen und Notärzte sowie

des IVR. Es kann bei Bedarf um weitere Mitglieder ergänzt werden.

3 Die Mitglieder müssen mit dem Rettungswesen im Kanton Zürich

vertraut sein.

4 Die Vertreterinnen und Vertreter der Rettungs- und Verlegungs-

dienste müssen eine Führungsfunktion im Rettungswesen im Kanton

Zürich ausüben oder eine solche ausgeübt haben.

Die Entschädigung der Mitglieder des Expertengremiums c. Entschädi-

richtet sich nach § 55 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Vollzugsverordnung zum gung

Personalgesetz³.

1 Die ELZ meldet die von ihr erhobenen Rohdaten den Mittel

Rettungsdiensten.

a. Jahresbericht

1. 10. 19-106

11

813.31

Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

2 Die Rettungs- und Verlegungsdienste erstellen jährlich per Ende

Februar einen Bericht mit standardisierten Kennzahlen basierend auf

den Rohdaten der ELZ. Dem Bericht liegen die Begriffsdefinitionen

gemäss Anhang 3 zugrunde.

3 Das Expertengremium nimmt zu den Berichten zuhanden der

Rettungs- bzw. Verlegungsdienste und der Gesundheitsdirektion Stel-

lung.

1 Rettungs- und Verlegungsdienste werden von Mitgliedern

des Expertengremiums besucht

a. vor Erteilung der Betriebsbewilligung,

b. danach in der Regel alle zwei Jahre.

2 Die Expertenbesuche werden frühzeitig unter Nennung der teil-

nehmenden Expertinnen und Experten angekündigt und mit den Be-

trieben abgesprochen.

3 Die Expertenbesuche dienen der Überprüfung der Betriebs-

abläufe und -strukturen.

4 Beim Expertenbesuch nach Abs. 1 lit. a wird die Einhaltung der

Anforderungen gemäss dieser Verordnung umfassend geprüft.

5 Bei den Expertenbesuchen nach Abs. 1 lit. b definiert das Ex-

pertengremium vorgängig, welche Aspekte vertieft geprüft werden.

6 Es können sämtliche Einsatzfahrzeuge überprüft und kontrolliert

werden, und es können Mitarbeitende des Dienstes befragt werden.

7 Die ärztliche Leitung und die operative Leitung des Rettungs-

oder Verlegungsdienstes haben bei den Expertenbesuchen anwesend

zu sein.

8 Über die Besuche wird ein Protokoll geführt. Es dient dem Ex-

pertengremium als Grundlage für seine Empfehlungen zuhanden der

Gesundheitsdirektion.

8 1 Die Gesundheitsdirektion kann das Expertengremium mit

der Durchführung von unangemeldeten Inspektionen beauftragen.

2 Die Mitglieder des Expertengremiums können insbesondere die

Wache des Rettungs- oder Verlegungsdienstes und die Einsatzmittel

inspizieren. Sie können bodengebundene Einsätze begleiten und die

Patientenübergabe im Spital kontrollieren.

3 Bodengebundene Rettungsdienst-Mittel können in Absprache mit

der ELZ zur Inspektion disponiert werden.

4 Die Rettungs- und Verlegungsdienste haben bei den Inspektio-

nen mitzuwirken.

12

Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

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6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

1 Die Rettungs- und Verlegungsdienste haben die in dieser Betriebs-

Verordnung enthaltenen Bestimmungen mit deren Inkrafttreten zu bewilligung

erfüllen.

2 Sie haben innert zweier Monate nach Inkrafttreten eine Betriebs-

bewilligung zu beantragen.

1 Bisherige Bewilligungen gelten weiter bis zum Entscheid Bisherige

über den Antrag, längstens aber bis zum 31. Dezember 2019.

2 Die Gesundheitsdirektion kann in Ausnahmefällen einem Ret-

tungs- oder Verlegungsdienst bei Erteilung der Betriebsbewilligung

eine angemessene Nachfrist gewähren für die Einhaltung einzelner

Bestimmungen dieser Verordnung.

Bewilligungen

Die Vorhalteleistungen gemäss § 19 Abs. 1 und 3 werden Vorhalte-

frühestens nach Vorliegen der ersten Jahresberichte gemäss § 46 fest- leistungen

gelegt.

Solange Krankentransportwagen, die nicht mit Blaulicht Ausrüstung

und Wechselklanghorn ausgerüstet sind, in den Anwendungsbereich der Kranken-

der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen transportwagen

Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Per-

sonenwagen (ARV 2)6 fallen, gilt

a. Krankentransportwagen dürfen über Blaulicht und Wechselklang-

horn verfügen.

b. Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur auf Anordnung der

ELZ eingesetzt werden

1. bei Einsätzen in ausserordentlichen Lagen,

2. bei einer Zustandsverschlechterung einer Patientin oder eines

Patienten während der Verlegung (§ 6), wenn die ELZ anord-

net, dass der Verlegungsdienst die Patientin oder den Patienten

in eine stationäre Einrichtung fährt.

Die Rettungsdienste haben die Einsatzprotokolle gemäss Einsatz-

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