813.211
WPVOVDOCD
CH-ZH
Art. 5 : Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)
Art. 5
5 1 Die Gesundheitsdirektion und die Registerstelle können
automatisierte Abfragen und Einzelabfragen vornehmen. Die Regis-
terstelle ist berechtigt, jährlich eine Liste mit den Daten der Daten-
bank zu erstellen.
2 Die Gesundheitsdirektion regelt die Zugriffsberechtigung.
3 Jeder Zugriff auf die Datenbank wird protokolliert.