Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 5 : Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)

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Art. 5

5 1 Die Gesundheitsdirektion und die Registerstelle können

automatisierte Abfragen und Einzelabfragen vornehmen. Die Regis-

terstelle ist berechtigt, jährlich eine Liste mit den Daten der Daten-

bank zu erstellen.

2 Die Gesundheitsdirektion regelt die Zugriffsberechtigung.

3 Jeder Zugriff auf die Datenbank wird protokolliert.

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