Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.211 WPVOVDOCD CH-ZH

Art. 4 : Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)

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Art. 4

1 Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbank verantwort-

lich.5

2 Sie schliesst mit der Fachstelle Datenlogistik ZH des Amts für

Raumentwicklung eine Leistungsvereinbarung über den Aufbau und

den technischen Betrieb der Datenbank ab.

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