813.211
WPVOVDOCD
CH-ZH
Art. 4 : Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)
Art. 4
1 Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbank verantwort-
lich.5
2 Sie schliesst mit der Fachstelle Datenlogistik ZH des Amts für
Raumentwicklung eine Leistungsvereinbarung über den Aufbau und
den technischen Betrieb der Datenbank ab.