813.211
WPVOVDOCD
CH-ZH
Art. 3 : Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)
Art. 3
1 Die Gemeinde meldet rückwirkend den Gesamtbestand der Rückwirkende
Daten gemäss § 2 Abs. 1 mit Stichtag 1. Januar 2012 sowie sämtliche Daten-
Mutationen der Daten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung.
bekanntgabe
1.4.20-108
1
813.211
Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)
Datenbank
a. Verantwor-
tung
b. Zugriff
Kosten der
Schnittstellen-
anpassung
2 Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, diese Daten über
die Schnittstelle gemäss § 2 Abs. 2 zu melden, kann die Datenlieferung
mit einer vergleichbaren Lösung erfolgen. Insbesondere können Kopien
der Datenlieferungen der Gemeinde an das Statistische Amt verwen-
det werden.