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813.211 WPVOVDOCD CH-ZH

Art. 3 : Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)

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Art. 3

1 Die Gemeinde meldet rückwirkend den Gesamtbestand der Rückwirkende

Daten gemäss § 2 Abs. 1 mit Stichtag 1. Januar 2012 sowie sämtliche Daten-

Mutationen der Daten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung.

bekanntgabe

1.4.20-108

1

813.211

Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)

Datenbank

a. Verantwor-

tung

b. Zugriff

Kosten der

Schnittstellen-

anpassung

2 Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, diese Daten über

die Schnittstelle gemäss § 2 Abs. 2 zu melden, kann die Datenlieferung

mit einer vergleichbaren Lösung erfolgen. Insbesondere können Kopien

der Datenlieferungen der Gemeinde an das Statistische Amt verwen-

det werden.

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