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813.211 WPVOVDOCD CH-ZH

Art. 2 : Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)

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Art. 2

1 Die Gemeinde meldet dem Kanton zu den Personen, die in Daten-

dieser Gemeinde Wohnsitz haben, folgende Daten und deren Muta- bekanntgabe

tionen aus dem Einwohnerregister

a. AHV-Nummer,

b. Vorname(n),

c. Name(n),

d. Geschlecht,

e. Geburtsdatum,

f. Heimatort und -kanton,

g. Wohnadresse,

h. Grund der Mutation und Mutationsdatum,

i. neue Wohngemeinde bei Wegzug.

2 Sie meldet mindestens alle zwei Wochen die Mutationen der Daten

und jährlich auf den 1. Januar deren Gesamtbestand. Die Lieferung

erfolgt elektronisch über die bestehende Schnittstelle im Milva-Daten-

format.

der Gemeinden

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