813.211
WPVOVDOCD
CH-ZH
Art. 2 : Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)
Art. 2
1 Die Gemeinde meldet dem Kanton zu den Personen, die in Daten-
dieser Gemeinde Wohnsitz haben, folgende Daten und deren Muta- bekanntgabe
tionen aus dem Einwohnerregister
a. AHV-Nummer,
b. Vorname(n),
c. Name(n),
d. Geschlecht,
e. Geburtsdatum,
f. Heimatort und -kanton,
g. Wohnadresse,
h. Grund der Mutation und Mutationsdatum,
i. neue Wohngemeinde bei Wegzug.
2 Sie meldet mindestens alle zwei Wochen die Mutationen der Daten
und jährlich auf den 1. Januar deren Gesamtbestand. Die Lieferung
erfolgt elektronisch über die bestehende Schnittstelle im Milva-Daten-
format.
der Gemeinden