Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV) (WPV)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
5 Der Kanton betreibt eine Datenbank, mit der folgende öffent- Zweck der
liche Organe die Wohnadresse einer Person feststellen können
a. die Gesundheitsdirektion
1. für die Prüfung der Pflicht des Kantons zur Beteiligung an den Be-
handlungskosten gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung
des Bundes,
2.6 für die Prüfung von Gesuchen um Befreiung vom Krankenver-
sicherungsobligatorium gemäss § 2 Abs. 1 des Einführungsgeset-
zes zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 20194,
b. die Registerstelle gemäss § 2 des Krebsregistergesetzes vom 28. Sep-
tember 20153 für die Prüfung und Ergänzung der im Krebsregister
zu registrierenden Personalien von Personen, bei denen eine Krebs-
erkrankung diagnostiziert wurde.
Datenbank
1 Die Gemeinde meldet dem Kanton zu den Personen, die in Daten-
dieser Gemeinde Wohnsitz haben, folgende Daten und deren Muta- bekanntgabe
tionen aus dem Einwohnerregister
a. AHV-Nummer,
b. Vorname(n),
c. Name(n),
d. Geschlecht,
e. Geburtsdatum,
f. Heimatort und -kanton,
g. Wohnadresse,
h. Grund der Mutation und Mutationsdatum,
i. neue Wohngemeinde bei Wegzug.
2 Sie meldet mindestens alle zwei Wochen die Mutationen der Daten
und jährlich auf den 1. Januar deren Gesamtbestand. Die Lieferung
erfolgt elektronisch über die bestehende Schnittstelle im Milva-Daten-
format.
der Gemeinden
1 Die Gemeinde meldet rückwirkend den Gesamtbestand der Rückwirkende
Daten gemäss § 2 Abs. 1 mit Stichtag 1. Januar 2012 sowie sämtliche Daten-
Mutationen der Daten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung.
bekanntgabe
1.4.20-108
1
813.211
Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)
Datenbank
a. Verantwor-
tung
b. Zugriff
Kosten der
Schnittstellen-
anpassung
2 Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, diese Daten über
die Schnittstelle gemäss § 2 Abs. 2 zu melden, kann die Datenlieferung
mit einer vergleichbaren Lösung erfolgen. Insbesondere können Kopien
der Datenlieferungen der Gemeinde an das Statistische Amt verwen-
det werden.
1 Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbank verantwort-
lich.5
2 Sie schliesst mit der Fachstelle Datenlogistik ZH des Amts für
Raumentwicklung eine Leistungsvereinbarung über den Aufbau und
den technischen Betrieb der Datenbank ab.
5 1 Die Gesundheitsdirektion und die Registerstelle können
automatisierte Abfragen und Einzelabfragen vornehmen. Die Regis-
terstelle ist berechtigt, jährlich eine Liste mit den Daten der Daten-
bank zu erstellen.
2 Die Gesundheitsdirektion regelt die Zugriffsberechtigung.
3 Jeder Zugriff auf die Datenbank wird protokolliert.
lieferung nach § 2 erforderlichen Anpassungen der Milva-Schnittstel-
len in den Gemeinden.
2
1 OS 69, 187; Begründung siehe ABI 2014-02-14.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014.
3 LS 818.41.
4 LS 832.01.
5 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2017 (OS 72, 519; ABI 2017-09-15).
In Kraft seit 1. Dezember 2017.
6 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 (OS 75, 225; ABI 2020-04-03). In Kraft
seit 1. April 2020.