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813.211 WPVOVDOCD CH-ZH

Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV) (WPV)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

5 Der Kanton betreibt eine Datenbank, mit der folgende öffent- Zweck der

liche Organe die Wohnadresse einer Person feststellen können

a. die Gesundheitsdirektion

1. für die Prüfung der Pflicht des Kantons zur Beteiligung an den Be-

handlungskosten gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung

des Bundes,

2.6 für die Prüfung von Gesuchen um Befreiung vom Krankenver-

sicherungsobligatorium gemäss § 2 Abs. 1 des Einführungsgeset-

zes zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 20194,

b. die Registerstelle gemäss § 2 des Krebsregistergesetzes vom 28. Sep-

tember 20153 für die Prüfung und Ergänzung der im Krebsregister

zu registrierenden Personalien von Personen, bei denen eine Krebs-

erkrankung diagnostiziert wurde.

Datenbank

1 Die Gemeinde meldet dem Kanton zu den Personen, die in Daten-

dieser Gemeinde Wohnsitz haben, folgende Daten und deren Muta- bekanntgabe

tionen aus dem Einwohnerregister

a. AHV-Nummer,

b. Vorname(n),

c. Name(n),

d. Geschlecht,

e. Geburtsdatum,

f. Heimatort und -kanton,

g. Wohnadresse,

h. Grund der Mutation und Mutationsdatum,

i. neue Wohngemeinde bei Wegzug.

2 Sie meldet mindestens alle zwei Wochen die Mutationen der Daten

und jährlich auf den 1. Januar deren Gesamtbestand. Die Lieferung

erfolgt elektronisch über die bestehende Schnittstelle im Milva-Daten-

format.

der Gemeinden

1 Die Gemeinde meldet rückwirkend den Gesamtbestand der Rückwirkende

Daten gemäss § 2 Abs. 1 mit Stichtag 1. Januar 2012 sowie sämtliche Daten-

Mutationen der Daten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung.

bekanntgabe

1.4.20-108

1

813.211

Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)

Datenbank

a. Verantwor-

tung

b. Zugriff

Kosten der

Schnittstellen-

anpassung

2 Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, diese Daten über

die Schnittstelle gemäss § 2 Abs. 2 zu melden, kann die Datenlieferung

mit einer vergleichbaren Lösung erfolgen. Insbesondere können Kopien

der Datenlieferungen der Gemeinde an das Statistische Amt verwen-

det werden.

1 Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbank verantwort-

lich.5

2 Sie schliesst mit der Fachstelle Datenlogistik ZH des Amts für

Raumentwicklung eine Leistungsvereinbarung über den Aufbau und

den technischen Betrieb der Datenbank ab.

5 1 Die Gesundheitsdirektion und die Registerstelle können

automatisierte Abfragen und Einzelabfragen vornehmen. Die Regis-

terstelle ist berechtigt, jährlich eine Liste mit den Daten der Daten-

bank zu erstellen.

2 Die Gesundheitsdirektion regelt die Zugriffsberechtigung.

3 Jeder Zugriff auf die Datenbank wird protokolliert.

lieferung nach § 2 erforderlichen Anpassungen der Milva-Schnittstel-

len in den Gemeinden.

2

1 OS 69, 187; Begründung siehe ABI 2014-02-14.

2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014.

3 LS 818.41.

4 LS 832.01.

5 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2017 (OS 72, 519; ABI 2017-09-15).

In Kraft seit 1. Dezember 2017.

6 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 (OS 75, 225; ABI 2020-04-03). In Kraft

seit 1. April 2020.

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