Art. 7 : Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler (InUV)
Art. 7
1 Die jährliche Amortisation des Darlehens oder Guthabens
hat mindestens dem Wertverlust der Anlagen unter Anwendung der
Abschreibungssätze gemäss § 3 Abs. 1 zu entsprechen.
2 Weiter gehende Amortisationen oder eine vollständige Rückzah-
lung sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf
Ende eines Monats möglich.
2
über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler 813.205
3 Wird die Anlage veräussert oder verzichtet das Spital freiwillig
auf den Leistungsauftrag gemäss § 7 SPFG oder wesentlicher Teile
davon, ist der entsprechende Teil des Darlehens oder Guthabens vor-
zeitig zurückzuzahlen. Die Modalitäten der Rückzahlung werden ver-
traglich vereinbart.
4 Wird einem Spital der Leistungsauftrag oder wesentliche Teile
davon entzogen, werden die vorzeitige Rückzahlung und deren Moda-
litäten vertraglich geregelt. Dabei wird insbesondere die zukünftige
Nutzung der Anlagen berücksichtigt.