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813.205 INUVOICHOICIS CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler (InUV)

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Art. 7

1 Die jährliche Amortisation des Darlehens oder Guthabens

hat mindestens dem Wertverlust der Anlagen unter Anwendung der

Abschreibungssätze gemäss § 3 Abs. 1 zu entsprechen.

2 Weiter gehende Amortisationen oder eine vollständige Rückzah-

lung sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf

Ende eines Monats möglich.

2

über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler 813.205

3 Wird die Anlage veräussert oder verzichtet das Spital freiwillig

auf den Leistungsauftrag gemäss § 7 SPFG oder wesentlicher Teile

davon, ist der entsprechende Teil des Darlehens oder Guthabens vor-

zeitig zurückzuzahlen. Die Modalitäten der Rückzahlung werden ver-

traglich vereinbart.

4 Wird einem Spital der Leistungsauftrag oder wesentliche Teile

davon entzogen, werden die vorzeitige Rückzahlung und deren Moda-

litäten vertraglich geregelt. Dabei wird insbesondere die zukünftige

Nutzung der Anlagen berücksichtigt.

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