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Art. 4 : Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler (InUV)

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Art. 4

1 Die Abschreibung beginnt bei Anlagen gemäss § 3 Abs. 1

lit. b-d mit der Inbetriebnahme und bei Anlagen gemäss lit. e-g mit

ihrer Lieferung.

2 Als Datum der Inbetriebnahme oder Lieferung gilt der 180. Tag

vor der Schlusszahlung durch die Gesundheitsdirektion, sofern das Spi-

tal nicht anhand des Übergabeprotokolls oder gleichwertiger Doku-

mente das Datum der tatsächlichen Inbetriebnahme oder Lieferung

nachweisen kann.

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