813.205
INUVOICHOICIS
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler (InUV)
Art. 4
1 Die Abschreibung beginnt bei Anlagen gemäss § 3 Abs. 1
lit. b-d mit der Inbetriebnahme und bei Anlagen gemäss lit. e-g mit
ihrer Lieferung.
2 Als Datum der Inbetriebnahme oder Lieferung gilt der 180. Tag
vor der Schlusszahlung durch die Gesundheitsdirektion, sofern das Spi-
tal nicht anhand des Übergabeprotokolls oder gleichwertiger Doku-
mente das Datum der tatsächlichen Inbetriebnahme oder Lieferung
nachweisen kann.