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813.205 INUVOICHOICIS CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler (InUV)

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Art. 3

1 Die Abschreibung der früheren Investitionsbeiträge erfolgt Restbuchwerte

linear. Ihre Restbuchwerte werden aufgrund nachfolgender Abschrei- a. Abschrei-

bungssätze ermittelt

Anlagekategorie

a. Grundstücke

b. Gebäude

c. Gebäudeinstallationen (Heizungs-,

Lüftungs- und Klimaanlagen,

Sanitär- und Elektroinstallationen)

Abschreibung pro Jahr

0%

3%

5%

bungssatz

d. Bauprovisorien

100% geteilt durch die Zahl

der geplanten Nutzungsjahre

e. Mobiliar und Einrichtungen

10%

f. Apparate, Geräte, Instrumente

12,5%

(einschliesslich Anschaffungssoftware)

g. Hardware (Server, PC, Drucker), Software

25%

1. 1. 12-75

1

813.205 V über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler

2 Investitionsbeiträge werden nur einer Anlagekategorie nach Abs. 1

zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zur finanziell bedeutendsten Anlage-

kategorie.

3 Weist das Spital anhand der Bauabrechnung eine detaillierte Auf-

teilung eines Investitionsbeitrages auf verschiedene Anlagekategorien

nach, werden die für diese Anlagekategorien geltenden Abschreibungs-

sätze angewendet.

b. Abschrei-

bungsbeginn

c. Wert-

berichtigung

Darlehen und

Guthaben

a. Verzinsung

b. Amortisation

und Rück-

zahlung

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