Art. 3 : Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler (InUV)
Art. 3
1 Die Abschreibung der früheren Investitionsbeiträge erfolgt Restbuchwerte
linear. Ihre Restbuchwerte werden aufgrund nachfolgender Abschrei- a. Abschrei-
bungssätze ermittelt
Anlagekategorie
a. Grundstücke
b. Gebäude
c. Gebäudeinstallationen (Heizungs-,
Lüftungs- und Klimaanlagen,
Sanitär- und Elektroinstallationen)
Abschreibung pro Jahr
0%
3%
5%
bungssatz
d. Bauprovisorien
100% geteilt durch die Zahl
der geplanten Nutzungsjahre
e. Mobiliar und Einrichtungen
10%
f. Apparate, Geräte, Instrumente
12,5%
(einschliesslich Anschaffungssoftware)
g. Hardware (Server, PC, Drucker), Software
25%
1. 1. 12-75
1
813.205 V über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler
2 Investitionsbeiträge werden nur einer Anlagekategorie nach Abs. 1
zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zur finanziell bedeutendsten Anlage-
kategorie.
3 Weist das Spital anhand der Bauabrechnung eine detaillierte Auf-
teilung eines Investitionsbeitrages auf verschiedene Anlagekategorien
nach, werden die für diese Anlagekategorien geltenden Abschreibungs-
sätze angewendet.
b. Abschrei-
bungsbeginn
c. Wert-
berichtigung
Darlehen und
Guthaben
a. Verzinsung
b. Amortisation
und Rück-
zahlung