Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler (InUV) (INUV)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Umwandlung Gegenstand und
früherer Investitionsbeiträge des Kantons an Spitäler in Darlehen und Geltungsbereich
Guthaben sowie deren Verzinsung, Amortisation und Sicherung. Die
Bestimmungen gelten entsprechend für früher gewährte Darlehen des
Kantons an Spitäler.
2 Die Verordnung gilt sinngemäss für frühere Investitionsbeiträge
und Darlehen der Gemeinden, sofern diese mit dem Schuldner keine
abweichenden Regelungen vereinbaren.
Die Umwandlung früherer Investitionsbeiträge in Guthaben Umwandlungs-
oder Darlehen nach § 28 Abs. 1 SPFG5 erfolgt auf den 1. Januar 2012. datum
1 Die Abschreibung der früheren Investitionsbeiträge erfolgt Restbuchwerte
linear. Ihre Restbuchwerte werden aufgrund nachfolgender Abschrei- a. Abschrei-
bungssätze ermittelt
Anlagekategorie
a. Grundstücke
b. Gebäude
c. Gebäudeinstallationen (Heizungs-,
Lüftungs- und Klimaanlagen,
Sanitär- und Elektroinstallationen)
Abschreibung pro Jahr
0%
3%
5%
bungssatz
d. Bauprovisorien
100% geteilt durch die Zahl
der geplanten Nutzungsjahre
e. Mobiliar und Einrichtungen
10%
f. Apparate, Geräte, Instrumente
12,5%
(einschliesslich Anschaffungssoftware)
g. Hardware (Server, PC, Drucker), Software
25%
1. 1. 12-75
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813.205 V über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler
2 Investitionsbeiträge werden nur einer Anlagekategorie nach Abs. 1
zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zur finanziell bedeutendsten Anlage-
kategorie.
3 Weist das Spital anhand der Bauabrechnung eine detaillierte Auf-
teilung eines Investitionsbeitrages auf verschiedene Anlagekategorien
nach, werden die für diese Anlagekategorien geltenden Abschreibungs-
sätze angewendet.
b. Abschrei-
bungsbeginn
c. Wert-
berichtigung
Darlehen und
Guthaben
a. Verzinsung
b. Amortisation
und Rück-
zahlung
1 Die Abschreibung beginnt bei Anlagen gemäss § 3 Abs. 1
lit. b-d mit der Inbetriebnahme und bei Anlagen gemäss lit. e-g mit
ihrer Lieferung.
2 Als Datum der Inbetriebnahme oder Lieferung gilt der 180. Tag
vor der Schlusszahlung durch die Gesundheitsdirektion, sofern das Spi-
tal nicht anhand des Übergabeprotokolls oder gleichwertiger Doku-
mente das Datum der tatsächlichen Inbetriebnahme oder Lieferung
nachweisen kann.
1 Der nach §§ 2–4 bestimmte Restbuchwert kann herabgesetzt
werden, wenn
a. an der Anlage durch Drittverschulden oder höhere Gewalt ein
wertvermindernder Schaden eingetreten ist, der durch keine Ver-
sicherung gedeckt ist, oder
b. die Anlage am 31. Dezember 2011 nicht mehr in Gebrauch ist und
keiner Neunutzung zugeführt werden kann.
2 Alle anderen Ursachen, wie geringe Rentabilität oder Nachfrage,
funktionale Mängel, geänderte betriebliche Rahmenbedingungen, ge-
plante Umnutzung oder geplante Umstrukturierung, führen zu keiner
Herabsetzung des Restbuchwerts.
1 Für die Verzinsung der Darlehen und Guthaben, die sich
aus der Umwandlung von Investitionsbeiträgen ergeben, gilt der in-
terne Zinssatz gemäss § 27 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung
vom 5. März 20084.
2 Die Verzinsung der Darlehen und Guthaben erfolgt unter valuta-
gerechter Berücksichtigung aller Amortisationszahlungen.
1 Die jährliche Amortisation des Darlehens oder Guthabens
hat mindestens dem Wertverlust der Anlagen unter Anwendung der
Abschreibungssätze gemäss § 3 Abs. 1 zu entsprechen.
2 Weiter gehende Amortisationen oder eine vollständige Rückzah-
lung sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf
Ende eines Monats möglich.
2
über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler 813.205
3 Wird die Anlage veräussert oder verzichtet das Spital freiwillig
auf den Leistungsauftrag gemäss § 7 SPFG oder wesentlicher Teile
davon, ist der entsprechende Teil des Darlehens oder Guthabens vor-
zeitig zurückzuzahlen. Die Modalitäten der Rückzahlung werden ver-
traglich vereinbart.
4 Wird einem Spital der Leistungsauftrag oder wesentliche Teile
davon entzogen, werden die vorzeitige Rückzahlung und deren Moda-
litäten vertraglich geregelt. Dabei wird insbesondere die zukünftige
Nutzung der Anlagen berücksichtigt.
1 Bestehen Zweifel an der Bonität eines Schuldners oder ist c. Sicherung
er mit der Zahlung von Zinsen oder Amortisationsraten in Verzug,
kann die Gesundheitsdirektion jederzeit von ihm verlangen, dass er
alle Darlehen und Guthaben in dannzumal bestehender Höhe ein-
schliesslich zukünftiger Zinse mit Grundpfandrechten im bestmög-
lichen Rang sichert.
2 Auf Antrag des Schuldners kann die Sicherung unter Berücksich-
tigung der inzwischen geleisteten Amortisationszahlungen herabgesetzt
werden.
3 Die Grundpfandrechte dienen als Sicherheit für sämtliche Forde-
rungen aus dem Darlehen oder Guthaben einschliesslich Zinsen und
Kosten ihrer Geltendmachung.
1 Der Zins für Darlehen oder Guthaben ist jeweils per 30. Juni d. Fälligkeit der
und 31. Dezember für das zurückliegende Halbjahr zu bezahlen.
Zahlungen
2 Die Amortisationszahlungen sind per 31. März des Folgejahres zu
bezahlen.
3 Die Verzugszinsen richten sich nach § 29a des Verwaltungsrechts-
pflegegesetzes vom 24. Mai 1959.
1 OS 66, 885; Begründung siehe ABI 2011, 3036.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 175.2.
4 LS 611.1.
5 LS 813.20.
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