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813.205 INUVOICHOICIS CH-ZH

Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler (InUV) (INUV)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Umwandlung Gegenstand und

früherer Investitionsbeiträge des Kantons an Spitäler in Darlehen und Geltungsbereich

Guthaben sowie deren Verzinsung, Amortisation und Sicherung. Die

Bestimmungen gelten entsprechend für früher gewährte Darlehen des

Kantons an Spitäler.

2 Die Verordnung gilt sinngemäss für frühere Investitionsbeiträge

und Darlehen der Gemeinden, sofern diese mit dem Schuldner keine

abweichenden Regelungen vereinbaren.

Die Umwandlung früherer Investitionsbeiträge in Guthaben Umwandlungs-

oder Darlehen nach § 28 Abs. 1 SPFG5 erfolgt auf den 1. Januar 2012. datum

1 Die Abschreibung der früheren Investitionsbeiträge erfolgt Restbuchwerte

linear. Ihre Restbuchwerte werden aufgrund nachfolgender Abschrei- a. Abschrei-

bungssätze ermittelt

Anlagekategorie

a. Grundstücke

b. Gebäude

c. Gebäudeinstallationen (Heizungs-,

Lüftungs- und Klimaanlagen,

Sanitär- und Elektroinstallationen)

Abschreibung pro Jahr

0%

3%

5%

bungssatz

d. Bauprovisorien

100% geteilt durch die Zahl

der geplanten Nutzungsjahre

e. Mobiliar und Einrichtungen

10%

f. Apparate, Geräte, Instrumente

12,5%

(einschliesslich Anschaffungssoftware)

g. Hardware (Server, PC, Drucker), Software

25%

1. 1. 12-75

1

813.205 V über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler

2 Investitionsbeiträge werden nur einer Anlagekategorie nach Abs. 1

zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zur finanziell bedeutendsten Anlage-

kategorie.

3 Weist das Spital anhand der Bauabrechnung eine detaillierte Auf-

teilung eines Investitionsbeitrages auf verschiedene Anlagekategorien

nach, werden die für diese Anlagekategorien geltenden Abschreibungs-

sätze angewendet.

b. Abschrei-

bungsbeginn

c. Wert-

berichtigung

Darlehen und

Guthaben

a. Verzinsung

b. Amortisation

und Rück-

zahlung

1 Die Abschreibung beginnt bei Anlagen gemäss § 3 Abs. 1

lit. b-d mit der Inbetriebnahme und bei Anlagen gemäss lit. e-g mit

ihrer Lieferung.

2 Als Datum der Inbetriebnahme oder Lieferung gilt der 180. Tag

vor der Schlusszahlung durch die Gesundheitsdirektion, sofern das Spi-

tal nicht anhand des Übergabeprotokolls oder gleichwertiger Doku-

mente das Datum der tatsächlichen Inbetriebnahme oder Lieferung

nachweisen kann.

1 Der nach §§ 2–4 bestimmte Restbuchwert kann herabgesetzt

werden, wenn

a. an der Anlage durch Drittverschulden oder höhere Gewalt ein

wertvermindernder Schaden eingetreten ist, der durch keine Ver-

sicherung gedeckt ist, oder

b. die Anlage am 31. Dezember 2011 nicht mehr in Gebrauch ist und

keiner Neunutzung zugeführt werden kann.

2 Alle anderen Ursachen, wie geringe Rentabilität oder Nachfrage,

funktionale Mängel, geänderte betriebliche Rahmenbedingungen, ge-

plante Umnutzung oder geplante Umstrukturierung, führen zu keiner

Herabsetzung des Restbuchwerts.

1 Für die Verzinsung der Darlehen und Guthaben, die sich

aus der Umwandlung von Investitionsbeiträgen ergeben, gilt der in-

terne Zinssatz gemäss § 27 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung

vom 5. März 20084.

2 Die Verzinsung der Darlehen und Guthaben erfolgt unter valuta-

gerechter Berücksichtigung aller Amortisationszahlungen.

1 Die jährliche Amortisation des Darlehens oder Guthabens

hat mindestens dem Wertverlust der Anlagen unter Anwendung der

Abschreibungssätze gemäss § 3 Abs. 1 zu entsprechen.

2 Weiter gehende Amortisationen oder eine vollständige Rückzah-

lung sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf

Ende eines Monats möglich.

2

über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler 813.205

3 Wird die Anlage veräussert oder verzichtet das Spital freiwillig

auf den Leistungsauftrag gemäss § 7 SPFG oder wesentlicher Teile

davon, ist der entsprechende Teil des Darlehens oder Guthabens vor-

zeitig zurückzuzahlen. Die Modalitäten der Rückzahlung werden ver-

traglich vereinbart.

4 Wird einem Spital der Leistungsauftrag oder wesentliche Teile

davon entzogen, werden die vorzeitige Rückzahlung und deren Moda-

litäten vertraglich geregelt. Dabei wird insbesondere die zukünftige

Nutzung der Anlagen berücksichtigt.

1 Bestehen Zweifel an der Bonität eines Schuldners oder ist c. Sicherung

er mit der Zahlung von Zinsen oder Amortisationsraten in Verzug,

kann die Gesundheitsdirektion jederzeit von ihm verlangen, dass er

alle Darlehen und Guthaben in dannzumal bestehender Höhe ein-

schliesslich zukünftiger Zinse mit Grundpfandrechten im bestmög-

lichen Rang sichert.

2 Auf Antrag des Schuldners kann die Sicherung unter Berücksich-

tigung der inzwischen geleisteten Amortisationszahlungen herabgesetzt

werden.

3 Die Grundpfandrechte dienen als Sicherheit für sämtliche Forde-

rungen aus dem Darlehen oder Guthaben einschliesslich Zinsen und

Kosten ihrer Geltendmachung.

1 Der Zins für Darlehen oder Guthaben ist jeweils per 30. Juni d. Fälligkeit der

und 31. Dezember für das zurückliegende Halbjahr zu bezahlen.

Zahlungen

2 Die Amortisationszahlungen sind per 31. März des Folgejahres zu

bezahlen.

3 Die Verzugszinsen richten sich nach § 29a des Verwaltungsrechts-

pflegegesetzes vom 24. Mai 1959.

1 OS 66, 885; Begründung siehe ABI 2011, 3036.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

3 LS 175.2.

4 LS 611.1.

5 LS 813.20.

1. 1. 12-75

3

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